(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.

 

(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen

 

1.

allgemeine Krankenversicherung,

 

2.

gesetzliche Unfallversicherung,

 

3.

gesetzliche Rentenversicherung,

 

4.

knappschaftliche Sozialversicherung,

 

5.

landwirtschaftliche Sozialversicherung

gewählt werden.

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