(1) Der Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
(2) Es kann zwischen den Fachrichtungen
1. |
allgemeine Krankenversicherung, |
2. |
gesetzliche Unfallversicherung, |
3. |
gesetzliche Rentenversicherung, |
4. |
knappschaftliche Sozialversicherung, |
5. |
landwirtschaftliche Sozialversicherung |
gewählt werden.
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