Neben den kindbedingten Entlastungen durch den Kinderfreibetrag und dem sog. Bedarfsfreibetrag (Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) können Eltern für auswärts wohnende Kinder über 18 Jahre einen Ausbildungsfreibetrag erhalten. Der Ausbildungsfreibetrag ist unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes.
Lohnsteuer: Die Voraussetzungen für den Ansatz des Ausbildungsfreibetrags regelt § 33a Abs. 2–4 EStG. Verwaltungsanweisungen dazu enthalten R 33a.2 EStR und H 33a.2 EStH.
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