Auch das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) enthält eine spezialgesetzliche Aufrechnungsvorschrift, die derjenigen des SGB I vorgeht.

Die Vorschriften des Aufwendungsausgleichsgesetzes beinhalten das sog. Umlageverfahren, in dessen Rahmen bestimmten Arbeitgebern Aufwendungen für Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und bei Schwangerschaft von den beteiligten Krankenkassen erstattet werden. Die am Umlageverfahren teilnehmenden Arbeitgeber haben hierfür Umlagebeiträge zu entrichten. Die Krankenkassen können bestimmte Forderungen mit Erstattungsansprüchen des Arbeitgebers aus dem Umlageverfahren aufrechnen.

Die Aufrechnung gegen die Erstattungsansprüche eines Arbeitgebers aufgrund des Umlageverfahrens ist auf folgende Forderungen der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber beschränkt:

  • Zahlung geschuldeter Umlagebeträge,
  • Zahlung geschuldeter Beiträge zur Krankenversicherung und anderer Anteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (auch Säumniszuschläge),
  • Rückzahlung von Vorschüssen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz,
  • Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Erstattungsbeträgen,
  • Erstattung von Verfahrenskosten,
  • Zahlung von Geldbußen,
  • Herausgabe einer von einem Dritten an den Berechtigten bewirkten Leistung, die der Krankenkasse gegenüber wirksam ist. Hat ein Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für einen Arbeitnehmer geleistet und wurde der Grund hierfür durch einen Dritten verursacht, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Schädiger. Soweit der Arbeitgeber auch einen Erstattungsanspruch nach dem Umlageverfahren gegenüber der Krankenkasse hat, kann die Krankenkasse ihre Zahlung an den Arbeitgeber mit einer Zahlung des Schädigers an den Arbeitgeber aufrechnen. Gleiches gilt, wenn Arbeitgeber anderweitig Ersatz von Dritten für eine Leistung an Arbeitnehmer erhalten.

Die Aufrechnung mit anderen Forderungen gegen den Arbeitgeber ist nach dem AAG nicht zulässig.

 
Aufrechnung nach § 51 SGB I Aufrechnung nach § 6 Abs. 2 AAG
  • Aufrechnender ist ein Sozialleistungsträger.
  • Aufrechnender ist ein Träger des Umlageverfahrens (Krankenkasse).
  • Sozialleistungsträger hat Ansprüche (grundsätzlich jede Forderung) gegen einen Berechtigten. Im Rahmen des § 51 Abs. 2 SGB I nur Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche nach dem SGB.
  • Träger des Umlageverfahrens hat Ansprüche gegen einen beteiligten Arbeitgeber (nur die o. a. Ansprüche nach § 6 Abs. 2 AAG).
  • Der Berechtigte hat Ansprüche auf (Abs. 2: nur laufende) Geldleistungen gegen diesen Sozialleistungsträger.
  • Der Arbeitgeber hat Erstattungsansprüche nach dem AAG[1] gegenüber dem Träger des Umlageverfahrens.
  • Aufrechnung nur soweit, wie Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen pfändbar sind (Abs. 1). Aufrechnung mit laufenden Geldleistungen nur bis zu deren Hälfte, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird (Abs. 2).
  • Grundsätzlich keine Beschränkung der Aufrechnung.

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