Zusammenfassung

 
Begriff

Von einer Aufrechnung ist die Rede, wenn 2 gleichartige Forderungen, die gegeneinander bestehen, miteinander "verrechnet" werden. Schuldet beispielsweise Person A Person B einen bestimmten Geldbetrag, und hat Person B ihrerseits eine (andere) Forderung gegenüber Person A, so können diese beiden Forderungen miteinander aufgerechnet werden.

Der Begriff der Aufrechnung ist sowohl im Zivilrecht als auch im Sozialversicherungsrecht von Bedeutung. In allen Fällen müssen gegenseitig fällige Ansprüche bestehen. Ob Ansprüche zivilrechtlich oder nach dem Sozialgesetzbuch aufgerechnet werden, hängt davon ab, wer aufrechnen kann und darf.

Abzugrenzen von der Aufrechnung ist die Verrechnung. Diese steht der Aufrechnung grundsätzlich gleich, jedoch fehlt es bei der Verrechnung an der bei der Aufrechnung erforderlichen Gegenseitigkeit der beiden Forderungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Aufrechnungsvorschriften finden sich zum einen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 387 bis 396 BGB), als auch in diversen Sozialversicherungsvorschriften (§ 51 SGB I, § 333 SGB III, § 26 SGB XII, § 6 AAG).

Die Aufrechnungsvorschriften des BGB gelten als Grundlage für sämtliche Aufrechnungsfälle, also auch für Fälle der Aufrechnung durch einen Sozialleistungsträger. Allerdings gilt für diese zunächst die spezialgesetzliche Vorschrift des Sozialgesetzbuches (§ 51 SGB I). Die Vorschriften des BGB sind jedoch zu beachten. Soweit eine Aufrechnung durch einen Sozialleistungsbezieher gegen einen Sozialleistungsträger geltend gemacht werden soll, gelten ausschließlich die Vorschriften des BGB.

1 Aufrechnung nach dem BGB

Nach § 387 BGB können 2 Personen, die einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, ihre Forderungen gegeneinander aufrechnen, sobald die jeweiligen Leistungen gefordert bzw. bewirkt werden können. Eine Aufrechnung ist möglich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Gegenseitigkeit
  • Gleichartigkeit
  • Fälligkeit
  • Erfüllbarkeit

Die Aufrechnungsvorschriften des BGB gelten als Grundlage für sämtliche Aufrechnungsfälle, also auch für Fälle der Aufrechnung durch einen Sozialleistungsträger. Allerdings gilt für diese zunächst die spezialgesetzliche Vorschrift des SGB I. Die Vorschriften des BGB sind jedoch zu beachten.

Soweit eine Aufrechnung durch einen Sozialleistungsbezieher gegen einen Sozialleistungsträger geltend gemacht werden soll, gelten ausschließlich die Vorschriften des BGB. Es handelt sich in diesen Fällen um einen rein zivilrechtlichen Aufrechnungsanspruch gegen einen Sozialleistungsträger, so dass die spezialgesetzlichen Vorschriften des SGB nicht zur Anwendung kommen. Eine sozialrechtliche Aufrechnung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Sozialleistungsträger aufrechnen will.

2 Aufrechnung nach dem SGB I

2.1 Voraussetzungen

Grundlage für Aufrechnungen im Sozialrecht ist die Vorschrift des § 51 SGB I. Eine sozialrechtliche Aufrechnung kommt nur in den Fällen in Betracht, in denen ein Sozialleistungsträger aufrechnen will. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Der zuständige Leistungsträger kann gegen Ansprüche auf Geldleistungen mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche pfändbar sind.

Eine nur begrenzte Aufrechnungsmöglichkeit des Sozialleistungsträgers ist vorgesehen, wenn dieser einen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen hat. In diesen Fällen kann der Leistungsträger seine Ansprüche gegen Ansprüche eines Berechtigten (nur) auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen. Eine solche Aufrechnung ist jedoch nur zulässig, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird.

Folgende Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 51 Abs.1 und Abs. 2 SGB I müssen vorliegen:

 
Aufrechnung nach § 51 Abs. 1 SGB I Begrenzte Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I
  • Aufrechnender ist ein Sozialleistungsträger.
  • Aufrechnender ist ein Sozialleistungsträger.
  • Der Sozialleistungsträger hat Ansprüche (grundsätzlich jede Forderung) gegen einen Berechtigten.
  • Der Sozialleistungsträger hat Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen oder Beitragsansprüche nach dem SGB gegen einen Berechtigten.
  • Der Berechtigte hat Ansprüche auf Geldleistungen gegen diesen Sozialleistungsträger.
  • Der Berechtigte hat Ansprüche auf laufende Geldleistungen gegen diesen Sozialleistungsträger.
  • Aufrechnung nur soweit, wie Ansprüche des Berechtigten auf Geldleistungen pfändbar sind.
  • Aufrechnung mit der laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte, wenn der Leistungsberechtigte hierdurch nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften über die Sozialhilfe wird.

2.2 Durchführung der Aufrechnung

Der Sozialleistungsträger, der zur Aufrechnung berechtigt ist, entscheidet nach Ermessensgesichtspunkten darüber, ob er eine Aufrechnung durchführen will. Das Gleiche gilt für die Frage gegenüber wem er aufzurechnen gedenkt. Bei der Festsetzung der Höhe des Aufrechnungsbetrags ist er an die gesetzlich vorgegebenen Obergrenzen gebunden. Er kann allerdings im Rahmen seines Ermessen...

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