2.1 Vergangenheit

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgen.

Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes angestrebt, die Aufhebung des nicht begünstigenden Verwaltungsaktes auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu erreichen.

2.2 Zukunft

Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes kann bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Wirkung für die Zukunft erfolgen.

Regelmäßig wird seitens des Adressaten eines begünstigenden Verwaltungsaktes versucht, die Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes auf eine solche lediglich mit Wirkung für die Zukunft zu beschränken.

2.3 Verhältnisänderung

Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

  • die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
  • der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
  • nach Antragstellung der Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
  • der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.[1]

2.3.1 Dauerwirkung/Änderung der Sach-/Rechtslage

Die Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse muss nach dem Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung eingetreten sein. Des Weiteren muss es sich um eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage handeln, damit der Verwaltungsakt aufgehoben werden kann.

Eine veränderte (neue) Sachlage liegt beispielsweise

  • bei Erwerbsminderungsrenten, wenn sich der Gesundheitszustand oder die Lage auf dem Arbeitsmarkt geändert hat,
  • bei Altersrentenbezug vor Vollendung der Regelaltersgrenze oder bei Renten wegen Todes, wenn sich die Einkommensverhältnisse geändert haben (wegen Hinzuverdienstgrenzen bzw. Einkommensanrechnung),
  • bei Renten, die um Zu- oder Abschläge aus einem Versorgungsausgleich zu erhöhen bzw. zu mindern sind,

vor.

Von einer Änderung der Rechtsverhältnisse ist auszugehen, wenn sich die Rechtssituation z. B. aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung geändert hat.

Die Behörde darf den Verwaltungsakt im Rahmen des § 48 SGB X nur mit Bezug auf die zwischenzeitlich eingetretenen sachlichen oder rechtlichen Änderungen aufheben. Bei der Gelegenheit dürfen aber nicht andere Korrekturen vorgenommen werden.

Der Verwaltungsakt soll in den in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Fällen bereits von dem Zeitpunkt an aufgehoben werden, in dem die Änderung eingetreten ist.

Angesprochen sind hier beispielsweise die Fälle, in denen der Betroffene Vermögen erzielt hat, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

Von einer Änderung der Verhältnisse ist auch dann auszugehen, wenn eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. In diesen Fällen legt das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen nachträglich das Recht anders aus als die Sozialleistungsträger bei Erlass von Verwaltungsakten, und das wirkt sich zugunsten des Berechtigten aus.[1]

2.3.2 Zeitpunkt

Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen gesetzlichen Vorschriften anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums.[1] Die Aufhebung des Verwaltungsaktes "mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse" bedeutet, dass der Verwaltungsakt rückwirkend aufzuheben ist. Von der rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts kann nur in atypischen Fällen abgewichen werden.

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