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Rente wegen Todes

Mario Scharf
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Begriff

Zu den Renten wegen Todes gehören in der gesetzlichen Rentenversicherung die Hinterbliebenenrenten und die Erziehungsrente.

Hinterbliebenenrenten werden als kleine oder große Witwen-/Witwerrenten und als Halb-/Vollwaisenrenten geleistet. Sie werden aus der Versicherung des Verstorbenen berechnet.

Anders als die Hinterbliebenenrente wird die Erziehungsrente aus der Versicherung des Überlebenden gezahlt. Sie gehört daher (auch) zu den Versichertenrenten.

Bei Renten wegen Todes wirken sich unter Berücksichtigung von Freibeträgen eigene Einkünfte im Rahmen der Einkommensanrechnung rentenmindernd aus. Waisenrenten unterliegen keiner Einkommensanrechnung.

In der gesetzlichen Unfallversicherung werden Hinterbliebenenrenten als "Leistungen bei Tod" gewährt. Auch in der Alterssicherung der Landwirte existieren Renten wegen Todes (Witwen-/Witwerrenten und Waisenrenten).

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für Renten wegen Todes gelten in der gesetzlichen Rentenversicherung insbesondere:

  • die Rentenarten in § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c SGB I i. V. m. § 33 Abs. 1 und 4 SGB VI,
  • die Voraussetzungen für die verschiedenen Rentenarten in §§ 46 bis 49, 242a bis 243a und 303 bis 304 SGB VI,
  • die Einkommensanrechnung in §§ 97, 314 bis 314a SGB VI i. V. m. §§ 18a bis 18e, 114 SGB IV und
  • der Rentenbeginn in §§ 99 Abs. 2, 101 Abs. 2, 268 SGB VI.

In der gesetzlichen Unfallversicherung gelten die § 22 Abs. 1 Nr. 5 SGB I i. V. m. §§ 63, 65 ff. SGB VII (Leistungen an Hinterbliebene), § 72 Abs. 2 SGB VII (Rentenbeginn) und § 65 Abs. 3 SGB VII (Einkommensanrechnung).

In der Alterssicherung der Landwirte sind die § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c SGB I i. V. m. §§ 14 bis 16, 88 ALG (Renten wegen Todes), § 30 Abs. 1 ALG (Rentenbeginn) und § 28 ALG (Einkommensanrechnung) einschlägig.

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