Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn sie

  • eine (pflicht)versicherte Beschäftigung oder
  • eine selbstständige Tätigkeit oder
  • einen versicherten Wehr- oder Zivildienst oder
  • ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG.

unterbrochen haben.[1] Diese Voraussetzung ist bei einem Rentenbeginn seit 1.1.2002 für die nach Vollendung des 17. und vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Zeiten nicht erforderlich.

"Unterbrochen haben" bedeutet nicht, dass sich die Arbeitslosigkeit nahtlos anschließt. Es reicht aus, wenn sie bis zum Ende des Monats beginnt, der auf die Beschäftigung/Tätigkeit oder den Wehr- oder Zivildienst oder das versicherte Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 EinsatzWVG folgt. Ansonsten liegt eine Anrechnungszeit nicht vor. Arbeitslosenzeiten vor 1992 müssen darüber hinaus in den Fällen des § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 SGB VI mindestens einen Kalendermonat gedauert haben. Das bezieht sich insbesondere auf Arbeitslose, die allein wegen ihres Einkommens oder Vermögens keine öffentlich-rechtliche Leistung erhalten haben.

 
Praxis-Beispiel

Bewertung von Anrechnungszeiten

a)

Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung

 
Versicherte Beschäftigung bis zum 3.4.2012
a) Arbeitslosigkeit ab 31.5.2012
  Versicherte Beschäftigung ist unterbrochen.
(Arbeitslosigkeit beginnt bis zum Ende des Folgemonats)
 
b) Arbeitslosigkeit ab 1.6.2012
  Versicherte Beschäftigung ist nicht unterbrochen.
(Arbeitslosigkeit beginnt erst mit dem übernächsten Kalendermonat, daher keine Anrechnungszeit)
 
b)

Dauer der Arbeitslosigkeit von mindestens einem Kalendermonat

 
a) Zeitraum der Arbeitslosigkeit vom 3.6.1991–30.7.1991
  Arbeitslosigkeit hat keinen vollen Kalendermonat gedauert, folglich keine Wertung als Anrechnungszeit.  
b) Zeitraum der Arbeitslosigkeit vom 3.6.1991–1.8.1991
  Arbeitslosigkeit hat einen vollen Kalendermonat (Juli 1991) gedauert und ist folglich vom Beginn an Anrechnungszeit.  

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