Erleichterungen zur Verfügbarkeit gelten für Arbeitslose, die sich beruflich weiterbilden wollen, deren Bildungsmaßnahme aber nicht nach dem SGB III gefördert werden kann. Sie können bei Teilnahme an einer selbst initiierten Bildungsmaßnahme (ggf. auch in Vollzeitform) weiterhin Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit beziehen, wenn die Agentur für Arbeit der Teilnahme zustimmt. Dies setzt zumindest voraus, dass der Arbeitslose seine Bereitschaft erklärt, die Maßnahme abzubrechen, sobald eine berufliche Eingliederung in Betracht kommt und zu diesem Zweck auch die Möglichkeit des Abbruchs mit dem Träger der Maßnahme vertraglich vereinbart hat.[1] Diese Leistungsform ist vom Arbeitslosengeld bei (geförderter) beruflicher Weiterbildung zu unterscheiden. Während dort für 2 Bezugstage des Arbeitslosengeldes nur ein Tag der Anspruchsdauer gekürzt wird, wird hier die Anspruchsdauer für jeden Bezugstag auch um einen Tag gemindert. Auch stoppt hier die Minderung der Anspruchsdauer während der Weiterbildung nicht bei 30 Resttagen.

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