Beim Schnellverfahren erfolgt die Zuweisung durch den Rehabilitationsträger, d. h. dieser leitet die Anschlussrehabilitation aufgrund eines Kurzantrags durch den Patienten mit Unterstützung der Krankenhauses noch während des Krankenhausaufenthalts ein. Das Krankenhaus sendet einen Befundbericht an den zuständigen Rehabilitationsträger. Zusätzlich wird oftmals bereits die Auswahl einer bestimmten Klinik vorgeschlagen. Die endgültige Zuweisung übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, die zur schnellen Bearbeitung besondere Stellen eingerichtet haben. Für die Krankenhäuser liegt der Vorteil darin, dass sie von organisatorischen Aufgaben entlastet werden. Darüber hinaus haben die Rehabilitationsträger in der Regel einen besseren Überblick über die infrage kommenden Rehabilitationskliniken und deren Auslastung.

Besonders beim Direktverfahren haben die Rentenversicherungsträger in Abstimmung mit den Krankenkassen auch die Anschlussrehabilitationen für nicht anspruchsberechtigte Personen (oftmals ältere Menschen) im Auftrag durchzuführen. Eine Kostenabrechnung erfolgt dann nachträglich zwischen dem Rentenversicherungsträger und der zuständigen Krankenkasse.

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