Die Anschlussrehabilitation unterscheidet sich hinsichtlich der Zielsetzung und Durchführung nicht grundsätzlich von der allgemeinen stationären Rehabilitation. Ihre Besonderheit liegt in der engen zeitlichen Anbindung an die vorangegangene Krankenhausbehandlung und dem häufig höheren Schweregrad der gesundheitlichen Einschränkungen der zugrunde liegenden Leiden. Deshalb wird die Anschlussrehabilitation in dafür speziell qualifizierten und hierfür ausgestatteten Rehabilitationseinrichtungen (Fachkliniken, Schwerpunktkliniken) durchgeführt.

4.1 Einleitung

Die Anschlussrehabilitation stellt hinsichtlich der Zuweisung sowie der Diagnostik und Therapie vor der Aufnahme der Patienten in die Rehabilitationsklinik besondere Anforderungen. In diesem Zusammenhang kommt dem Krankenhausarzt eine Schlüsselposition zu. Er stellt fest, für welche der von ihm betreuten Patienten eine Anschlussrehabilitation erforderlich ist und ob überhaupt Rehabilitationsfähigkeit gegeben ist. Die Anschlussrehabilitation wird durch einen Befundbericht des Krankenhausarztes angeregt und die zügige Abwicklung nach dem vereinbarten Verfahren in Gang gesetzt. Für die Erstellung des Befundberichtes erhält der Krankenhausarzt ein besonderes Honorar. Die Krankenkassen können dazu Verträge zu einem nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege schließen.[1]

4.2 Vordrucke

Die Rehabilitationsträger stellen sicher, dass ein Rehabilitationsbedarf frühzeitig erkannt und auf eine Antragstellung der Leistungsberechtigten hingewirkt wird.[1]

Dazu werden bundeseinheitliche Vordrucksätze verwendet, die aus dem Antrag und einem ärztlichen Befundbericht bestehen. Für Versicherte besteht eine Mitwirkungspflicht, die Vordrucke zu benutzen.[2]

 
Hinweis

Vordrucksätze

Die Rentenversicherung verwendet die Formulare G0250 und G0260. In der Krankenversicherung wird der bundeseinheitliche Vordrucksatz "AR-Antrag" (Antrag auf Anschlussrehabilitation und Ärztlicher Befundbericht) eingesetzt. Die Vordrucksätze sind inhaltlich identisch. In der Krankenversicherung werden darüber hinaus Besonderheiten berücksichtigt (z. B. weitere Angaben zu einer Pflegebedürftigkeit).

4.3 Verlegung

Zur Abwicklung der Anschlussrehabilitation wurden vereinfachte Antragsverfahren zur direkten Verlegung vom Akutkrankenhaus in die Anschlussrehabilitations-Klinik entwickelt. Im Wesentlichen werden von den Rehabilitationsträgern 2 Verfahrenswege angeboten:

  • die Direkteinweisung durch das Krankenhaus (Direktverfahren) und
  • die Schnellzuweisung durch den Rehabilitationsträger (Schnellverfahren).

4.3.1 Direktverfahren

Bei der Direkteinweisung wird die Anschlussrehabilitation direkt vom Krankenhaus eingeleitet. Das Krankenhaus setzt sich mit Zustimmung bzw. auf Antrag des Patienten unmittelbar mit einer infrage kommenden Rehabilitationsklinik in Verbindung und leitet so die Aufnahme durch die Rehabilitationsklinik ein. Die Rehabilitationsklinik erhält dabei vom Krankenhaus einen Befundbericht, in dem für die Rehabilitationsbehandlung wichtige Informationen stehen. Falls vorhanden übernimmt der Soziale Dienst des Krankenhauses oftmals die notwendigen Vorbereitungen. Die Anschlussrehabilitations-Klinik nimmt den Rehabilitations-Antrag auf und leitet den Vorgang an den Rentenversicherungsträger weiter. Erst nach Benachrichtigung des zuständigen Rehabilitationsträgers durch die Anschlussrehabilitations-Klinik erfolgt die endgültige Klärung der Zuständigkeit und die Abwicklung der Leistungen. Ein Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, dass der Arzt des Akutkrankenhauses rechtzeitig vor Abschluss der Akutbehandlung mit dem Arzt der Rehabilitationsklinik direkt Kontakt aufnehmen kann.

4.3.2 Schnellverfahren

Beim Schnellverfahren erfolgt die Zuweisung durch den Rehabilitationsträger, d. h. dieser leitet die Anschlussrehabilitation aufgrund eines Kurzantrags durch den Patienten mit Unterstützung der Krankenhauses noch während des Krankenhausaufenthalts ein. Das Krankenhaus sendet einen Befundbericht an den zuständigen Rehabilitationsträger. Zusätzlich wird oftmals bereits die Auswahl einer bestimmten Klinik vorgeschlagen. Die endgültige Zuweisung übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger, die zur schnellen Bearbeitung besondere Stellen eingerichtet haben. Für die Krankenhäuser liegt der Vorteil darin, dass sie von organisatorischen Aufgaben entlastet werden. Darüber hinaus haben die Rehabilitationsträger in der Regel einen besseren Überblick über die infrage kommenden Rehabilitationskliniken und deren Auslastung.

Besonders beim Direktverfahren haben die Rentenversicherungsträger in Abstimmung mit den Krankenkassen auch die Anschlussrehabilitationen für nicht anspruchsberechtigte Personen (oftmals ältere Menschen) im Auftrag durchzuführen. Eine Kostenabrechnung erfolgt dann nachträglich zwischen dem Rentenversicherungsträger und der zuständigen Krankenkasse.

4.4 Frist

Es gilt eine Frist von 14 Tagen. Diese gilt als eingehalten, wenn aus medizinischen Gründen und/oder zwingenden tatsächlichen ...

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