Begriff

Rentenbezugszeiten – soweit sie eine Zurechnungszeit enthalten – und die ggf. vor Rentenbeginn liegende Zurechnungszeit (z. B. in Fällen verspäteter Rentenantragstellung oder bei einer befristeten Erwerbsminderungsrente vor Beginn des 7. Kalendermonats) sind Anrechnungszeiten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rentenbezugszeiten können nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VI als Anrechnungszeiten anerkannt werden. Sonderregelungen finden sich in den §§ 252 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 sowie 252a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI.

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