Seit 2002 werden (nur) zwischen der Vollendung des 17. und 25. Lebensjahres liegende Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten berücksichtigt.[1]
Weitere Voraussetzungen:
- Die Krankheit muss mindestens einen Kalendermonat gedauert haben und
- darf nicht mit anderen rentenrechtlichen Zeiten zusammentreffen.
Geltungszeitraum der Regelungen zu Krankheitszeiten
Die Regelung bezieht sich sowohl auf Krankheitszeiten ab als auch vor 2002.
Bewertung von Anrechnungszeiten
a) Versicherte ist geboren am | 1.4.1977 |
sie vollendet ihr 17. Lebensjahr am | 31.3.1994 |
und ihr 25. Lebensjahr am | 31.3.2002 |
Während folgender Zeiten ist sie krank: | Davon Bewertung als Anrechnungszeit:[2] |
vom 15.3. bis 15.5.1994 | → vom 1.4.1994 (vollendetes 17. Lebensjahr) bis 15.5.1994 |
vom 1.7. bis 30.7.1994 | → Die Krankheit vom 1.7. bis 30.7.1994 hat keinen vollen Kalendermonat gedauert und ist daher keine Anrechnungszeit |
vom 31.8. bis 3.10.1994 | → vom 31.8. bis 3.10.1994 (mindestens 1 Kalendermonat) |
vom 15.1. bis 14.4.2002 | → vom 15.1. bis 31.3.2002 (Vollendung des 25. Lebensjahres) |
b) Ende der Schulausbildung | 23.9.1993 (= Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI) |
eine Krankheit liegt vor in der Zeit vom | 1.9. bis 4.10.1993 → Die Krankheit hat mindestens einen Kalendermonat gedauert. Sie trifft mit einer weiteren rentenrechtlichen Zeit zusammen und ist daher erst ab 24.9. (bis 4.10.1993) Anrechnungszeit. |
Das bedeutet, dass sie bei der Rentenberechnung als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt werden.
Darüber hinaus existieren weitere Besonderheiten für Krankheitszeiten vor Juli 1990 in den neuen Bundesländern.[3]
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