Für Versicherte, die wegen des Bezugs von Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI
bei Rentenbeginn ab 2002
Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, dass sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung finden.[1] Danach liegende Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.
bei Rentenbeginn vor 2002
Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten.
Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezugs für die
- in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG bzw.
- ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI[2]
Rentenversicherungspflicht bestand.
S. Rentenberechnung.
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