Für Versicherte, die wegen des Bezugs von Kranken-, Versorgungskranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld rentenversicherungspflichtig waren, gilt nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB VI

  • bei Rentenbeginn ab 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezuges sind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Anrechnungszeiten und zugleich Beitragszeiten. Das bedeutet, dass sie bei der Rente als beitragsgeminderte Zeiten Berücksichtigung finden.[1] Danach liegende Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten sondern ausschließlich Beitragszeiten.

  • bei Rentenbeginn vor 2002

    Zeiten des Sozialleistungsbezugs sind keine Anrechnungszeiten.

    Das bezieht sich auf Zeiten des Leistungsbezugs für die

    • in der Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983 nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG bzw.
    • ab 1.1.1998 nach §§ 3 und 4 SGB VI[2]

    Rentenversicherungspflicht bestand.

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