(1) 1Bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einer Maßnahme sind insbesondere der in Betracht kommende Arbeitsmarkt sowie die innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß der Maßnahme erwarteten, dem Ziel der Maßnahme entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Teilnehmer zu berücksichtigen. 2Soweit vergleichbare Maßnahmen bereits durchgeführt wurden, ist der Eingliederungserfolg vorangegangener Maßnahmen in die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einzubeziehen.

 

(2) 1Eine Maßnahme ist wirtschaftlich im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, wenn die Gesamtaufwendungen für die Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen, vertretbar und erforderlich sind. 2Dabei ist sowohl die Dauer als auch die Qualität der Maßnahme zu berücksichtigen. 3Bei Kostensätzen, die Durchschnittskostensätze von Maßnahmen mit dem gleichen oder ähnlichen Bildungsziel nicht überschreiten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie angemessen sind.

 

(3) 1Für die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2Der Bildungsträger hat die zur Prüfung notwendigen Unterlagen grundsätzlich drei Monate vor dem geplanten Beginn beim zuständigen Arbeitsamt einzureichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge