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Aufgrund des § 96 i.V.m. § 376 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgesetz Drittes Buch (SGB III) vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe vom 22. Oktober 1997 (BGBI. I S. 2486), erläßt der Verwaltungsrat der Bundesanstalt für Arbeit mit Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung folgende Anordnung:

§ 1 Individuelle Voraussetzungen

 

(1) 1Die Zustimmung des Arbeitsamtes zur Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung setzt auch voraus, daß der Arbeitnehmer geeignet ist und er im Anschluß an die Maßnahme voraussichtlich innerhalb angemessener Zeit eine dem Maßnahmeziel entsprechende Beschäftigung finden kann. 2Bei der Entscheidung ist auf den für den Arbeitnehmer erreichbaren Arbeitsmarkt, auf dem er seine beruflichen Kenntnisse verwerten will und kann, abzustellen.

 

(2) Bei den zur Auswahl stehenden Maßnahmen soll die Zustimmung für diejenige Maßnahme erfolgen, die inhaltlich erfolgversprechender, kostengünstiger und im Hinblick auf Beginn und Dauer wirtschaftlicher ist.

 

(3) Das Arbeitsamt kann der Teilnahme an einer Maßnahme, die zu einem Abschluß über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenebene führt und das Ziel hat, einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, zustimmen, wenn sie die wirtschaftlichste Möglichkeit zur beruflichen Eingliederung ist.

 

(4) Als berufliche Tätigkeit im Sinne des § 77 Abs. 3 SGB III gelten unter anderem Zeiten einer nicht abgeschlossenen Berufsausbildung, des Wehr- und Zivildienstes sowie der Tätigkeit im eigenen Haushalt.

§ 2 Anerkennung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

 

(1) 1Bei der Beurteilung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einer Maßnahme sind insbesondere der in Betracht kommende Arbeitsmarkt sowie die innerhalb angemessener Zeit nach Abschluß der Maßnahme erwarteten, dem Ziel der Maßnahme entsprechenden Beschäftigungsmöglichkeiten für die Teilnehmer zu berücksichtigen. 2Soweit vergleichbare Maßnahmen bereits durchgeführt wurden, ist der Eingliederungserfolg vorangegangener Maßnahmen in die Beurteilung der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit einzubeziehen.

 

(2) 1Eine Maßnahme ist wirtschaftlich im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 7 SGB III, wenn die Gesamtaufwendungen für die Maßnahme im Hinblick auf das angestrebte Ziel angemessen, vertretbar und erforderlich sind. 2Dabei ist sowohl die Dauer als auch die Qualität der Maßnahme zu berücksichtigen. 3Bei Kostensätzen, die Durchschnittskostensätze von Maßnahmen mit dem gleichen oder ähnlichen Bildungsziel nicht überschreiten, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß sie angemessen sind.

 

(3) 1Für die Anerkennung einer Maßnahme für die Weiterbildungsförderung ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. 2Der Bildungsträger hat die zur Prüfung notwendigen Unterlagen grundsätzlich drei Monate vor dem geplanten Beginn beim zuständigen Arbeitsamt einzureichen.

§ 3 Anforderungen an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung

 

(1) 1Die Anerkennung einer Bildungsmaßnahme setzt grundsätzlich voraus, daß der Träger den Anforderungskatalog der Bundesanstalt für Arbeit an Bildungsträger und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung in der jeweils geltenden Fassung anerkennt und erfüllt. 2Die Anerkennung von Maßnahmen eines Trägers, bei dem erhebliche Zweifel daran bestehen, daß er die Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 SGB III erfüllt, kann ausgeschlossen werden, solange die erheblichen Zweifel nicht ausgeräumt sind. 3Die Entscheidung darüber obliegt den Arbeitsämtern oder den Landesarbeitsämtern für ihren Zuständigkeitsbereich.

 

(2) 1Die Teilnahme an einer beruflichen Bildungsmaßnahme muß mit einer Frist von höchstens sechs Wochen, erstmals zum Ende der ersten drei Monate, sodann jeweils zum Ende der nächsten drei Monate ohne Angabe von Gründen kündbar sein. 2Sofern eine Maßnahme in Abschnitten, die kürzer als drei Monate sind, angeboten wird, muß eine Kündigung zum Ende eines jeden Abschnitts möglich sein.

 

(3) Eine Weiterbildungsmaßnahme dient nur dann dem beruflichen Aufstieg im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 SGB IlI, wenn Kenntnisse vermittelt werden, die zu Abschlüssen über der Facharbeiter-, Gesellen- oder Gehilfenebene führen.

§ 4 Lernmethoden

 

(1) 1Die Anerkennung als Vollzeitmaßnahme setzt voraus, daß eine zeitliche Inanspruchnahme des Teilnehmers durch Unterricht, Praktikum, Durcharbeitung von Lehrbriefen oder Selbstlernprogrammen von in der Regel 35, mindestens jedoch 25 Stunden wöchentlich erfolgt. 2Dabei können die verschiedenen Lernmethoden auch miteinander kombiniert werden.

 

(2) 1Unterricht ist die Vermittlung fachtheoretischer und fachpraktischer Kenntnisse und Fertigkeiten durch Lehrkräfte und Ausbilder. 2Von einer Vermittlung durch Lehrkräfte und Ausbilder ist auch dann auszugehen, wenn diese den Einsatz von Selbstlernprogrammen und Medien interaktiv unterstützen, indem durch entsprechende mediengestützte Kommunikation eine regelmäßige Rückkopplung mit dem Teilnehmer zeitnah ermöglicht wird.

 

(3) Praktikum ist die Mitarbeit am Arbeitsplatz unter fachlicher Anleitung.

 

(4) Fernunterricht im Sinne des § 90 Satz 1 SGB III ist die Vermittlung von ...

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