Die Ergänzungspflegschaft für Minderjährige wird angeordnet, wenn die Sorgeberechtigten tatsächlich (z. B. Krankheit, Abwesenheit wegen Haft) oder aus rechtlichen Gründen (z. B. teilweiser Entzug des Sorgerechts oder Kind klagt gegen den gesetzlichen Vertreter), an der gesetzlichen Vertretung des Minderjährigen verhindert sind.

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