Die Altersgrenzen vom

  • vollendeten 65. Lebensjahr für den abschlagsfreien und
  • vollendeten 62. Lebensjahr für den vorzeitigen Rentenanspruch mit Rentenabschlägen

gelten erst für Versicherte, die nach dem 31.12.1963 geboren sind.

Bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1952 bis 1963 ohne Vertrauensschutz werden die Altersgrenzen von 63/60 Jahren stufenweise auf das 65./62. Lebensjahr angehoben. Die Anhebungen erfolgen im Grundsatz in den gleichen Schritten wie bei der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Regelaltersrente. Bei vorzeitiger Inanspruchnahme während der Anhebungsphase wird die Rente ebenfalls bis zu 10,8 % (0,3 % x 36 Monate) gemindert.

Vertrauensschutz

Im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenzen besteht bei dieser Altersrente eine Reihe von Vertrauensschutzregelungen:

Bei Versicherten, die

  • vor 1952 geboren sind oder
  • in den Jahren 1952 bis 1954 geboren sind, am 1.1.2007 als schwerbehinderte Menschen anerkannt waren und vor dem 1.1.2007 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben oder
  • in den Jahren 1952 bis 1963 geboren sind und Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Steinkohlenbergbaus bezogen haben,

gilt für die abschlagsfreie Rente weiterhin die bisherige Altersgrenze von 63 Jahren. Vorzeitig – also mit Abschlägen – kann diese Rente frühestens mit 60 Jahren in Anspruch genommen werden. Die Rente wird dann um bis zu 10,8 % (0,3 % x 36 Monate) gemindert.

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