1Lehnt eine Anmeldestelle (§ 27) die Erfüllung eines nach § 26 angemeldeten Anspruchs ab, so kann der Anspruch nur innerhalb von sechs Monaten und nur vor dem Gericht geltend gemacht werden, das nach der Natur des Anspruchs zuständig ist. 2Dieses Gericht ist auch dann zuständig, wenn nur die Nachsichtgewährung nach § 28 Abs. 2 verlangt wird. 3Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung. 4Sie beginnt mit Zustellung des Ablehnungsbescheides. 5Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Anspruch bei einem unzuständigen Gericht geltend gemacht wird.

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