(1) In den Fällen der §§ 4 bis 24 ist Anspruchsschuldner der Bund.
(2) 1Handelt es sich
2. |
um einen Anspruch, der im Rahmen von Verwaltungsaufgaben entstanden ist, die auf einen anderen öffentlichen Rechtsträger als den Bund übergegangen sind, |
so ist Anspruchsschuldner dieser andere Rechtsträger. 2Treffen für einen Anspruch sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1 als auch die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 zu und sind hiernach verschiedene Rechtsträger Anspruchsschuldner, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der Rechtsträger allein verpflichtet, dessen Haftung sich aus Satz 1 Nr. 2 ergibt.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann auch vom Bund Erfüllung des Anspruchs verlangt werden, sofern dieser nicht das Vorliegen der in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen nachweist.
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden bei den in § 2 Nr. 4 bezeichneten Ansprüchen. 2Soweit diese Ansprüche nach diesem Gesetz zu erfüllen sind, bleiben die Länder oder Gemeinden (Gemeindeverbände) Anspruchsschuldner.
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