(1) 1Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache auf Herausgabe der Sache sind zu erfüllen. 2Bei einem Anspruch auf Herausgabe eines Grundstücks finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Ansprüche aus dem Eigentum mit der Maßgabe Anwendung, daß bis zum Ablauf der in § 20 Abs. 1 bezeichneten Fristen die in §§ 987 bis 992 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Voraussetzungen als nicht vorliegend zu erachten sind. 3Ansprüche auf Nutzungsentschädigung nach § 11 bleiben unberührt.

 

(2) Ansprüche (§ 1), die auf einer sonstigen Beeinträchtigung oder Verletzung des Eigentums oder anderer Rechte an einer Sache oder an einem Recht beruhen, sind nur dann zu erfüllen,

 

1.

wenn die Erfüllung des Anspruchs zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist oder

 

2.

wenn der Beeinträchtigung oder Verletzung eine nach dem 31. Juli 1945 begangene Handlung zugrunde liegt, es sei denn, daß die Beeinträchtigung oder Verletzung auf Veranlassung der Besatzungsmächte erfolgt ist. 4Bei einem Beseitigungsanspruch kann der Anspruchsschuldner (§ 25) den Anspruchsberechtigten in Geld entschädigen. 5Dies gilt jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen der Nummer 1 vorliegen. 6Die Entschädigung soll den gemeinen Wert der Sache oder des Rechts nicht übersteigen, den diese ohne Beeinträchtigung haben würden.

 

(3) 1Sonstige Ansprüche (§ 1) aus dem Eigentum oder anderen Rechten an einer Sache oder an einem Recht sind zu erfüllen. 2Dies gilt nicht für Ansprüche auf Zahlung von Geld oder auf Leistung einer sonstigen vertretbaren Sache, die vor dem 1. August 1945 fällig geworden sind.

 

(4) Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, Reallasten, Schiffshypotheken und sonstige Pfandrechte erlöschen, soweit die durch sie gesicherten Ansprüche (§ 1) nicht zu erfüllen sind.

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