Begriff

Aktivierungsmaßnahmen (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) sind ein Instrument der Arbeitsförderung. Ziel dieser Maßnahmen ist, Arbeitslose, Arbeitsuchende und Ausbildungsuchende bei ihrer beruflichen Eingliederung zu unterstützen. Die Maßnahmen werden grundsätzlich im Auftrag der Agentur für Arbeit von externen Trägern durchgeführt. Alternativ können Förderberechtigte auch einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten, mit dem sie selbst einen Anbieter für eine Maßnahme wählen können. Die Maßnahmen können auch bei einem Arbeitgeber als betriebliche Erprobung für bis zu 12 Wochen durchgeführt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die Maßnahmen zur Aktivierung und Förderung der beruflichen Eingliederung sind in § 45 SGB III geregelt. Die Regelungen gelten für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gem. § 16 SGB II entsprechend. In § 178 SGB III sind die Voraussetzungen für die Zulassung von Trägern und in § 179 SGB III die Kriterien für Maßnahmen der beruflichen Eingliederung definiert.

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