Die Agentur für Arbeit kann den Teilnehmer in eine bestimmte Maßnahme zuweisen, z. B. in eine betriebliche Maßnahme bei einem Arbeitgeber. Eine Zuweisung kommt auch in Betracht, wenn die Agentur für Arbeit Dritte (Träger) mit der Durchführung von Aktivierungsmaßnahmen beauftragt.

Alternativ kann ein Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) an den Förderberechtigten ausgegeben werden. Damit macht die Agentur für Arbeit eine verbindliche Förderzusage und bescheinigt zugleich das Vorliegen der Fördervoraussetzungen. Sie legt das Ziel und den Inhalt der Maßnahme fest und sichert zu, die Teilnahme in dem festgelegten Umfang zu finanzieren. Der AVGS kann zeitlich befristet und regional beschränkt werden. Der Berechtigte kann damit einen Träger auswählen, der eine entsprechende Maßnahme anbietet. Das können Bildungsträger sein, die entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen anbieten. In Betracht kommen aber auch ein Arbeitgeber, der eine betriebliche Maßnahme durchführt oder ein privater Arbeitsvermittler.[1]

 
Hinweis

Zertifizierungserfordernis für Maßnahmeträger

Wer Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung durchführen will, benötigt eine entsprechende Zulassung.[2] Die Zulassung wird im Rahmen eines besonderen Zertifizierungsverfahrens durch eine fachkundige Stelle erteilt. Auch private Arbeitsvermittler müssen eine entsprechende Zulassung vorweisen.

Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen durchführen, benötigen keine Zertifizierung.

Die Entscheidung, ob eine Zuweisung erfolgt oder ob ein AVGS ausgestellt wird, steht im Ermessen der Agentur für Arbeit. Sie hat dabei die Eignung und die persönlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die örtliche Verfügbarkeit der infrage kommenden Arbeitsmarktdienstleistung zu beachten.[3]

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