Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von 6 Wochen innerhalb einer Frist von 3 Monaten noch nicht vermittelt sind, haben einen Rechtsanspruch auf einen AVGS für die Inanspruchnahme einer privaten Arbeitsvermittlung; die Zeit der Arbeitslosigkeit von 6 Wochen muss nicht zusammenhängend vorgelegen haben, sondern kann sich aus verschiedenen Zeiträumen zusammensetzen.[1] Die Agentur für Arbeit verpflichtet sich in diesen Fällen, das Erfolgshonorar des privaten Vermittlers zu übernehmen, der einen Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt. Dies gilt auch für die Vermittlung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung in EU-Staaten bzw. EU-assoziierten Staaten (jedoch nicht bei Vermittlung in die Schweiz). Für die Vermittlung einer geringfügigen Beschäftigung darf ein Vermittler eine Vergütung weder verlangen noch entgegennehmen, entsprechende Vereinbarungen sind unwirksam.[2]

Die Vermittlung muss durch die Tätigkeit des Dritten zustande gekommen sein. Dies ist dann der Fall, wenn durch diese Tätigkeit der Abschluss eines Arbeitsvertrages aktiv herbeigeführt wurde. Ein vorangegangener Kontakt des Arbeitnehmers mit dem Arbeitgeber ist unschädlich, wenn der Arbeitgeber die Bewerbung zunächst definitiv abgelehnt oder nicht angenommen hat.

Eine Förderung setzt voraus, dass in dem Arbeitsverhältnis alle gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Mindestlohngesetz) beachtet werden.

Die Vergütung beträgt bei erfolgreicher Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung grundsätzlich 2.500 EUR. Bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderungen kann die Vergütung auf bis zu 3.000 EUR festgelegt werden. Ein Teilbetrag in Höhe von 1.250 EUR wird nach einer 6-wöchigen Beschäftigung gezahlt. Der Restbetrag ist nach einer 6-monatigen Beschäftigungsdauer fällig. Zur Vermeidung von Missbrauch und Mitnahme ist eine erfolgsbezogene Vergütung für Vermittlungen ausgeschlossen, wenn das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als 3 Monaten begrenzt ist oder bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem der Arbeitnehmer innerhalb der letzten 4 Jahre vor der Beschäftigungsaufnahme mehr als 3 Monate beschäftigt war. Letzteres gilt wiederum nicht, wenn es sich um eine Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelte.[3]

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