In jedem Fall wird die Akteneinsicht durch berechtigte Geheimhaltungsinteressen begrenzt. Dies gilt auch für Akteneinsicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder.[1] Solche ergeben sich aus dem Sozialgeheimnis und dem Weitergabeverbot.[2] Die personenbezogenen Daten Dritter müssen daher bei der Akteneinsicht geschützt werden. Dies kann durch Schwärzen oder Herausnahme ihrer Daten geschehen.[3]

Die Geheimhaltungsinteressen sind z. B. bei einem Hinweis eines Informanten auf eine Kindesmisshandlung dann berechtigt, wenn der Hinweis nicht denunziatorisch ist.[4]

Zu Unrecht folgert die Rechtsprechung dies aus § 65 SGB VIII, der aber ein Anvertrauen im Rahmen einer erzieherischen Hilfe voraussetzt, also bei einer Behördeninformation nicht vorliegt. Im Ergebnis aber kann der Rechtsprechung gefolgt werden, da keine Übermittlungsbefugnis nach §§ 68, 69 SGB X besteht.

Auch Informationen im Rahmen der Mitwirkung des Jugendamts in familiengerichtlichen Verfahren fallen unter diese Sperre.[5]

[4] OVG Saarland, Beschluss v. 29.10.2021, 2 D 223/21; Bay. VGH, Beschluss v. 27.4.2020, 12 S 579/20; Beschluss v. 1.6.2011, 12 C10.1510; VG Bremen, Beschluss v. 28.4.2021, 4 V 72/21; VG Aachen, Beschluss v. 9.9.2008, 2 K 213/06; VG München, Urteil v. 14.9.2016, M 18 K 15.1795; VG Augsburg, Beschluss v. 12.1.2016, Au 3 K 15.402, auch bei denunziatorischem Hinweis keine Akteneinsicht.
[5] VG Würzburg, Urteil v. 26.1.2017, W 3 K 16.885.

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