Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

 

Tatbestand

Rz. 2

 Der Kläger ist der leibliche Vater des am 24. März 2002 in Köln geborenen Kindes E… T…. Der Kläger und die Mutter des Kindes waren nicht miteinander verheiratet. E… kam mit erheblichen körperlichen Fehlbildungen, insbesondere im Bauch – und Genitalbereich, schwerstbehindert zur Welt. Da die Mutter nicht in der Lage war, E… ausreichend zu betreuen, wurde ihr durch Beschluss des Amtsgerichts B… vom 26. April 2002 – 27 F 163/02 – zunächst vorläufig und mit Beschluss vom 3. Juni 2002 dauerhaft die elterliche Sorge entzogen und dem Jugendamt der Stadt B… als Vormund übertragen.

Rz. 3

 Der Kläger zeigte dem Jugendamt des Beklagten frühzeitig an, dass er davon ausgehe, dass er der Vater von E… T… sei. Er hat am 24. Juli 2002 in einer beim Jugendamt des Beklagten errichteten Urkunde die Vaterschaft anerkannt. Diese Urkunde konnte aber keine Rechtswirksamkeit entfalten, da es hierzu der Zustimmung der Mutter des Kindes bedurft hätte, die aber nicht auffindbar war. Es wurde deshalb ein gerichtliches Vaterschaftsfeststellungsverfahren betrieben. Nach Einholung eines biostatistischen Gutachtens hat das Amtsgericht B… mit Urteil vom 20. November 2002 – 25 F 344/02 – die Vaterschaft des Klägers festgestellt.

Rz. 4

 Anders als die Mutter hat sich der Kläger während des Krankenhausaufenthaltes seines Sohnes, der nach kurzer Zeit in das Universitätsklinikum der B… verlegt worden war, intensiv um seinen Sohn gekümmert. Er besuchte das Kind fast täglich im Krankenhaus und beteiligte sich auch an der Pflege des Kindes. Das Jugendamt unterstützte zunächst seine Bemühungen, die Pflege und Erziehung seines Sohnes nach dessen Entlassung aus dem Klinikum selbst zu übernehmen. Es bestätigte auch die entstandene emotionale Beziehung zwischen Vater und Sohn. Es ging anfangs davon aus, dass er Kläger auch der psychischen Belastung, die mit der Schwerbehinderung des Kindes verbunden sei, gewachsen sei. Allerdings wies insbesondere das Klinikpersonal darauf hin, dass höchste hygienische Ansprüche an das Pflegepersonal gestellt werden müssen. Es müsse bei der Versorgung des Kindes eine keimfreie Umgebung gesichert sein. Die Situation des Kindes bedeute für die Pflegeperson nicht nur eine hohe psychische Herausforderung, sondern auch einen hohen Zeitaufwand aufgrund der notwendigen medizinischen und therapeutischen Behandlungen.

Rz. 5

 Im September 2002 teilte das Klinikpersonal dem Jugendamt in Gesprächen mit, dass der Kläger in angetrunkenem Zustand dort auffällig geworden sei. Er habe sich dabei gegenüber dem Klinikpersonal so aufgeführt, dass eine Zusammenarbeit nicht möglich sei. Er sei bereits vorher als wenig umgänglich von dem Klinikpersonal beschrieben worden, so dass die Krankenschwestern nur den allernotwendigsten Kontakt mit ihm hätten. Im Übrigen entstanden Zweifel an seiner Geeignetheit, weil der Kläger behaupte, alle seien gegen ihn und Frau T…, die Mutter des Kindes laufe ständig im Klinikum und insbesondere auf der Kinderstation umher und intrigiere dort gegen ihn. Sowohl die dort tätigen Krankenschwestern als auch die Kliniksozialarbeiter hätten diese Möglichkeit jedoch verneint. Aufgrund dieser Vorfälle bezweifelte das Jugendamt die Eignung des Klägers, den hohen Anforderungen der Pflege und Betreuung seines Sohnes gerecht zu werden und beschloss daher, E… T… in eine medizinisch geschulte Pflegefamilie unterzubringen, in der er sich seit dem 9. Januar 2003 aufhält. Es handelte sich um eine Inkognitopflegefamilie, d. h. dem Kläger war der Aufenthaltsort seines Sohnes nicht bekannt.

Rz. 6

 Die Gründe für diese Unterbringung wurden dem Kläger in einem Gesprächstermin am 11. Oktober 2002, eröffnet, an dem außer Mitarbeitern des Jugendamtes und dem Kläger auch eine Mitarbeiterin der Pflegevermittlungsstelle der Diakonie E1. teilnahm. In diesem Gespräch wurde der Kläger über die geplante Unterbringung seines Sohnes unterrichtet und auch mit der Tatsache konfrontiert, dass die Fachleute eine Versorgung des Kindes durch ihn für nicht durchführbar hielten. Obwohl er sich als sehr bemüht und zuverlässig im Kontakt mit seinem Sohn erwiesen habe, sei eine Versorgung des Kindes im Hinblick auf die Schwere der medizinischen Handicaps seines Sohnes und der zu erwartenden psychischen Auswirkungen durch die Belastungen der Pflege durch ihn allein nicht zu gewährleisten. Darüber hinaus sei auch der geforderte gesicherte familiäre Rahmen und die damit einhergehende Möglichkeit der Entlastung bei einer alleinstehenden Person nicht gegeben. Weiter wurde in diesem Gespräch nochmals die Kritik des Pflegepersonals und der übrigen Mitarbeiter des Klinikums an seinem Verhalten gegenüber dem Fachpersonal bezüglich seiner sozialen Komp...

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