GKV-Hilfsmittelverzeichnis

Der GKV-Spitzenverband erstellt gemäß § 139 SGB V ein systematisch strukturiertes Hilfs- und Pflegehilfsmittelverzeichnis (HMV). In diesem Verzeichnis sind von der Leistungspflicht der Kranken- und Pflegekassen umfasste Hilfsmittel aufgeführt. In den letzten fünf Jahren wurden über 17.000 neue Produkte aufgenommen.

Der GKV-Spitzenverband hat den siebten Bericht zur Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses für den Überarbeitungszeitraum von März 2023 bis Februar 2024 an das Bundesgesundheitsministerium übergeben. Damit hat der GKV-Spitzenverband die zweite Komplettrevision und Weiterentwicklung des Hilfsmittelverzeichnisses abgeschlossen. Im Fokus des siebten Fortschreibungsberichts stehen Inhalations- und Atemtherapiegeräte, Rollstühle, Prothesen, Hilfsmittel bei Diabetes und Pflegehilfsmittel.

Gernot Kiefer, stellvertretender Vorstandsvorsitzender des GKV-Spitzenverbandes, zum siebten Fortschreibungsbericht: „Das Hilfsmittelverzeichnis sorgt dafür, dass die Versicherten ihre medizinisch notwendigen Hilfsmittel auf der Höhe des medizintechnischen Fortschritts erhalten. In den letzten fünf Jahren wurden 17.703 neue Produkte aufgenommen, 42 Produktgruppen fortgeschrieben und 9.170 Produkteinträge aktualisiert. Insgesamt stehen gesetzlich Versicherten rund 44.000 Hilfsmittel zur Verfügung. Die Hilfsmittelversorgung für gesetzlich Versicherte wird durch neue Produkte und moderne Fertigungstechniken fortwährend verbessert und weist einen hohen Praxisbezug auf. Das Hilfsmittelverzeichnis schafft so Transparenz und sorgt bundesweit für eine qualitätsgesicherte und bedarfsgerechte Versorgung der GKV-Versicherten durch die Leistungserbringer.“

Innovative Produkte in der Versorgung

Neue Produkte können in einem beschleunigten Verfahren in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen werden, ohne dass in einem formalen Verfahren bereits Produktuntergruppen oder Produktarten gebildet wurden. Im Berichtszeitraum wurden beispielhaft folgende Produkte im beschleunigten Verfahren in das Hilfsmittelverzeichnis aufgenommen:

  • Systeme zur akustischen Erläuterung von Zusatzinformationen taktiler Grafiken: Mit solchen Vorlesesystemen können erblindete oder stark seheingeschränkte Menschen Informationen zu Grafiken abgerufen werden, die mittels Tastsinn erfasst werden. Dadurch wird das selbständige Erarbeiten von Grafikinhalten insbesondere im Rahmen der schulischen Ausbildung ermöglicht.
  • Orthopädische Roller: Ein Beispiel für die vielen neuen nicht-digitalen Hilfsmittel ist ein dreirädriger orthopädischer Roller für Menschen mit bestimmten Einschränkungen: Der Unterschenkel liegt hier auf einer gepolsterten Auflage, mit dem gesunden Bein nimmt man Schwung. Der Roller ermöglicht eine selbstständige, sichere Fortbewegung mit wenig Kraftaufwand.
  • Pflegehilfsmittel zur Kommunikation: Die funkbasierten, drahtlosen Pflegehilfsmittel zur Kommunikation ermöglichen es Pflegebedürftigen, die sich nicht verbal bemerkbar machen können, pflegerische Hilfe herbeirufen. Zur Rufauslösung dienen beispielsweise Näherungs- und Akustiksensoren oder Taster. Auf diese Weise kann ein längerer Verbleib in der eigenen Häuslichkeit erzielt werden.

Keine Entscheidungen am grünen Tisch

Sämtliche 42 Produktgruppen des Hilfsmittelverzeichnisses werden regelmäßig fortgeschrieben, damit relevante medizinische und technische Erkenntnisse, Produktentwicklungen und neue Fertigungstechniken möglichst schnell bei den Versicherten ankommen. Die Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, die Spitzenorganisationen der Hersteller und Leistungserbringer, aber auch medizinische Fachgesellschaften und Sachverständige werden in Gesprächen und durch schriftliche Äußerungen engmaschig in den gesamten Fortschreibungsprozess eingebunden.

Im Schnitt werden je Produktgruppe elf einschlägige Organisationen im Rahmen der Fortschreibung um Stellungnahme gebeten, im Durschnitt nehmen jedoch nur vier davon diese Möglichkeit wahr. Trotzdem werden Versichertenbedürfnisse hinsichtlich der Produkt- und Versorgungsqualität gezielt erfasst und in den Fortschreibungen berücksichtigt.

Rechte der GKV-Versicherten

GKV-Versicherte haben Anspruch auf eine mehrkostenfreie Versorgung mit Hilfs- und Pflegehilfsmitteln. Das Hilfsmittelverzeichnis sorgt mit seinen Qualitätsanforderungen dafür, dass mehrkostenfreie Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittel einen hohen Versorgungsstandard aufweisen. Die im Hilfsmittelverzeichnis festgelegten Beratungsverpflichtungen stellen zudem sicher, dass gesetzlich Versicherte – immerhin 90 Prozent der Gesamtbevölkerung – nicht durch ungerechtfertigte Mehrkosten belastet werden. Leistungserbringende wie Sanitätshäuser, Orthopädiefachgeschäfte oder Hörakustikerinnen und -akustiker müssen stets aktiv über diesen Versorgungsanspruch informieren, eine Auswahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln anbieten und auf eventuelle Mehrkosten ausdrücklich hinweisen. Denn nur umfassend informierte Versicherte, denen geeignete mehrkostenfreie Hilfsmittel angeboten werden, können eine abgewogene Entscheidung treffen, ob sie eine Versorgung mit oder ohne Mehrkosten wollen.

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