Zusammentreffen von Mutterschaftsleistungen und Kurzarbeit
Aufgrund der Beschränkungen des täglichen Lebens und der damit einhergehenden Umsatzsenkungen oder geringeren Auslastungen infolge der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeit für ihre Mitarbeiter eingeführt. In derartigen Fällen besteht bei vielen Schwangeren und deren Arbeitgebern Unsicherheit, ob damit andere Leistungshöhen bei Mutterschaftsleistungen verbunden sind.
Orientierungspapier für einheitliche Praxis
Aufgrund zahlreicher Anfragen haben das Bundesfamilienministerium (BMFSFJ), das Bundesgesundheitsministerium (BMG) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) die Auswirkungen von Kurzarbeit auf Mutterschaftsleistungen bewertet, um so auf einen einheitlichen Umgang aller Beteiligten hinzuwirken.
Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfristen
Darf eine Arbeitnehmerin aufgrund eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfristen nicht beschäftigt werden, um eine Gefährdung für sie oder ihr Kind zu vermeiden, muss der Arbeitgeber einen sogenannten Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) zahlen. Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor dem Eintritt der Schwangerschaft gezahlt.
Beschäftigungsverbot und bestehende Kurzarbeit
Liegt ein Beschäftigungsverbot zeitgleich mit einer Kurzarbeit im Unternehmen vor, vertreten die genannten Ministerien die Auffassung, dass ein Anspruch auf Mutterschutzlohn in voller Höhe besteht. Damit wirkt sich die Kurzarbeit nicht leistungsmindernd aus. Arbeitgeber haben Anspruch auf Erstattung des Mutterschutzlohns und der entsprechenden Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen durch die Krankenkasse über das U2-Verfahren (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 AAG).
Bestand die Kurzarbeit bereits während der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft, welche als Berechnungszeitraum für den Mutterschutzlohn maßgeblich sind, so dürfen Kürzungen des Arbeitsentgelts infolge der Kurzarbeit nicht berücksichtigt werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG).
Leistungen während der Schutzfristen
Die Schutzfrist vor der Entbindung beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin (§ 3 Abs. 1 MuSchG). In der Zeit darf die schwangere Arbeitnehmerin nur beschäftigt werden, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt. Nach der Geburt dürfen Frauen für 8 Wochen bzw. bei Früh- und Mehrlingsgeburten oder bei Behinderung des Kindes für 12 Wochen nicht beschäftigt werden. Sie erhalten in dieser Zeit Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG i.V.m. § 24i SGB V) in Höhe von bis zu 13 EUR je Kalendertag von ihrer Krankenkasse und ggf. zusätzlich einen Zuschuss bis zur Höhe ihres sonstigen Nettoarbeitsentgelts von ihrem Arbeitgeber (§ 20 MuSchG). Die Höhe der Leistungen bemisst sich an dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.
Schutzfrist und bestehende Kurzarbeit
Auch hier leiten die Ministerien rechtlich her, dass das Mutterschaftsgeld und der Zuschuss vom Arbeitgeber in vollem Umfang zu zahlen ist, so als würde keine Kurzarbeit bestehen. Arbeitgeber bekommen ihren geleisteten Zuschuss über das U2-Verfahren durch die Krankenkasse erstattet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AAG).
Lag die Kurzarbeit bereits während des Berechnungszeitraums vor Beginn der Schutzfrist vor, regelt § 21 Abs. 2 Nr. 2 MuSchG bereits, dass Entgeltkürzungen wegen Kurzarbeit nicht berücksichtigt werden dürfen.
Damit wird in allen Fallkonstellationen sichergestellt, dass Frauen bei Vorliegen von Kurzarbeit keine Einkommensverluste hinnehmen müssen.
Weitere Details können Sie dem Orientierungspapier unter https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/volle-mutterschaftsleistungen-auch-waehrend-kurzarbeit-im-betrieb/156596 entnehmen.
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