Änderung in der Arbeitslosenversicherung und Rentenmitteilung

Schließlich soll noch ein Blick auf die Umsetzung weiterer Vorschläge aus dem Abschlussbericht der Arbeitsgruppe der Regierungsfraktionen geworfen werden. Welche Vorhaben werden außerdem noch im Flexirentengesetz umgesetzt, welche werden außerhalb dieses Gesetzes angegangen?

Befristeter Wegfall des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2017

Arbeitgeber zahlen für Beschäftigte, die wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze versicherungsfrei sind, zur Arbeitsförderung die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären (§ 346 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Der bisher anfallende gesonderte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, entfällt befristet bis zum 31.12.2021. Durch die Entlastung der Arbeitgeber erhofft sich die Politik einen Beitrag zur Steigerung der Attraktivität der Beschäftigung älterer Arbeitnehmer.

Dies kann durchaus kritisch gesehen werden. Denn es ergibt sich daraus zwangsläufig auch eine verbesserte Wettbewerbssituation von älteren gegenüber jüngeren Beschäftigten. Zudem entstehen durch die Neuregelung Einnahmeausfälle für die Arbeitslosenversicherung in Höhe von rund 80 Millionen Euro jährlich.

Verbesserte Rentenauskunft

Versicherte erhalten nach geltendem Recht nach Vollendung des 27. Lebensjahres jedes Jahr eine schriftliche Renteninformation. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr gibt es alle drei Jahre, das heißt mit dem Alter 58, 61 und 64 anstelle der Renteninformation eine ausführlichere Rentenauskunft. Letztere soll nunmehr um weitere Informationen ergänzt werden.

Rentenauskunft um weitere Informationen ergänzt

Mit der Rentenauskunft sollen die Versicherten zukünftig gezielt über ihre Möglichkeiten, den Übergang vom Arbeitsleben in die Rente zu gestalten, informiert werden. Es sollen insbesondere folgende - verpflichtend zu gebende - Informationen ergänzt werden:

  • Eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente. Hierbei werden nicht nur die bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Rentenauskunft zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt. Vielmehr wird auch angenommen, dass bis zum Beginn der Regelaltersrente weitere Zeiten entsprechend dem bisherigen Versicherungsleben zurückgelegt werden.
  • Allgemeine Hinweise zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente sowie zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente und zu den Folgen für den Hinzuverdienst.
  • Hinweise zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters sowie zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze

Die Rentenversicherungsträger können jedoch darüber hinaus weitere Informationen freiwillig geben.
Neu ist auch, dass mit der Renteninformation im Alter von 49 Jahren der Hinweis gegeben werden muss, dass eine Rentenauskunft auch vor dem 55. Geburtstag erteilt werden kann und auf Antrag hierin auch die Höhe der Beitragszahlung ausgewiesen wird, die zum Ausgleich der Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente erforderlich ist.