Verordnung von Krankenbeförderungen: Neuer Vordruck ab Juli 2020

Die Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) wurde an die gesetzlichen Regelungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) angepasst. Es ist ab dem 1.7.2020 in der vertrags(zahn)ärztlichen Versorgung zu nutzen. Alte Muster verlieren ihre Gültigkeit. Nachfolgend werden die Anpassungen vorgestellt.

Durch das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) vom 11.12.2018 wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 eine Genehmigungsfiktion für Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für Versicherte eingeführt, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen “aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) “Bl“ (Blindheit) oder “H“ (Hilflosigkeit) besitzen oder in den Pflegegrad 3 bei Vorliegen einer dauerhaften Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 eingestuft sind. Derartige Krankenfahrten gelten seither mit Ausstellung der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Krankentransport-Richtlinie aktualisiert

Bevor das Muster 4 hieran angepasst werden konnte, waren zunächst die bisherigen Aussagen in der Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) zu aktualisieren, die bislang eine Genehmigungspflicht entsprechender Krankenfahrten vorsahen. Mit Beschluss vom 19.12.2019 wurden die diesbezüglichen Aussagen der KrTrR an die gesetzliche Neuregelung angepasst, sodass dort seither auch eine Genehmigungsfiktion für diese Fahrten vorgegeben wird.

Genehmigungsfiktion bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung

Damit konnte die gesetzliche Änderung auf dem Muster 4 nachvollzogen werden. Ab dem 1.7.2020 sind Krankenfahrten zu ambulanten Behandlungen für dauerhaft mobilitätsbeeinträchtigte Versicherte unter der Rubrik „genehmigungsfreie Fahrten“ zu verordnen.

Genehmigungserfordernis bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung ohne Nachweis

Weiterhin von der Genehmigungspflicht erfasst bleiben Krankenfahrten von Versicherten, die kein Merkzeichen “aG“, “Bl“ oder “H“ sowie keine Einstufung in den Pflegegrad 3 bei dauerhafter Mobilitätsbeeinträchtigung, 4 oder 5 besitzen, jedoch vergleichbar in ihrer Mobilität beeinträchtigt sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen. Die Verordnung erfolgt in dem Bereich „genehmigungspflichtige Fahrten“.

Krankentransporte bedürfe einer vorherigen Genehmigung

Außerdem sind Fahrten im Krankentransportwagen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V) weiterhin vor Fahrtantritt durch die Krankenkassen zu genehmigen. Die Verordnung ist im Bereich „genehmigungspflichtige Fahrten“ vorzunehmen.

Ankreuzfelder „Rollstuhl“, „Tragestuhl“ und „liegend“

Neu ist, dass die Felder „Rollstuhl“, „Tragestuhl“ und „liegend“, mit denen die besonderen Anforderungen an ein Taxi oder Mietwagen zu kennzeichnen sind, auch bei einer erforderlichen Fahrt im Krankentransportwagen angekreuzt werden können. Zu beachten ist, dass diese Felder daher nicht als Begründung einer Krankentransportfahrt ausreichend sind.

Rückseite des Musters 4

Auch die Rückseite des Musters 4 wurde angepasst. Transportunternehmen können dort zukünftig mehr Abrechnungsdaten erfassen. Zudem wurden weitere Unterschriftenzeilen für die Versicherten zur Bestätigung der erbrachten Fahrt aufgenommen und die Abfrage nach einem gültigen Zuzahlungsbefreiungsausweis geändert.

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