Unfallversicherungsschutz bei Verfolgung eines Straftäters

Auf Dienstreisen besteht auch während der Hin- und Rückfahrten zum Tagungsort bzw. dem Hotel ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Besteht dieser auch, wenn ein Versicherter auf einem solchen Weg überfallen wird und sich, beim Versuch seine Geldbörse von dem Dieb zurückzuholen, verletzt?

Mit dieser Frage hatte sich das Hessische Landessozialgericht in folgendem Fall auseinandergesetzt: Ein Versicherter aus dem Main-Taunus-Kreis nahm aus beruflichen Gründen an einem Kongress in Barcelona teil. Nach der offiziellen Abendveranstaltung suchte der 46-jährige Mann gemeinsam mit Kollegen eine Bar auf. Auf dem Rückweg zum Hotel gegen 5 Uhr morgens wurde ihm die Geldbörse gestohlen. 

Fraktur bei Verfolgung des Diebes – BG lehnt Arbeitsunfall ab

Als er den Täter verfolgte, wurde er von einer weiteren Person zu Fall gebracht und zog sich eine Radiusköpfchenfraktur zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Aufgrund des Barbesuchs sei für den Rückweg der Versicherungsschutz entfallen. Zudem habe der Versicherte den Unfall bei der Verfolgung des Diebes erlitten.

LSG: Bei Eigeninteresse besteht kein Unfallversicherungsschutz

Die Richter beider Instanzen verneinten einen Arbeitsunfall. Zwar seien Beschäftigte während einer Dienstreise auch auf dem Rückweg vom Tagungsort zum Hotel unfallversichert. Verfolge ein Versicherter auf diesem Weg jedoch einen Dieb, um seine gestohlene Geldbörse zurückzubekommen, so stehe dies nicht unter dem Schutz der Unfallversicherung. Insoweit widme sich der Beschäftigte rein persönlichen, von seinen betrieblichen Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen.

Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse

Da im konkreten Fall der Versicherte den Täter nicht verfolgt habe, um ihn der Strafverfolgung zuzuführen, komme auch kein Versicherungsschutz wegen „der Verfolgung eines Straftäters im allgemeinen Interesse“ in Betracht.

Hinweis: Hessisches LSG, Urteil v. 11.3.2019, L 9 U 118/18

Hessisches LSG