Keine OP bei Transsexuellen mit nicht auffallend männlicher Gesichtspartie
Die transsexuelle (anatomisch als Mann geborene) Klägerin hatte sich bereits diversen geschlechtsangleichenden Maßnahmen unterzogen (Hormonbehandlung, Operation, Haarepilation und Entfernung des Adamsapfels). Hierfür bezahlte die Krankenkasse rund 50.000 EUR. Mit der nunmehr begehrten Gesichtsprofil-Harmonisierung will die Klägerin ihre Augenbrauen-, Nasen- und Kinnpartie operativ korrigieren lassen.
Keine Kosten für bestmögliche Angleichung
Die Krankenkasse hatte es abgelehnt, die voraussichtlichen Kosten in Höhe von rund 4.000 EUR zu übernehmen: Es könne nicht „im Vorbeigehen“ festgestellt werden, dass das Gesicht der Klägerin männlich wirke. Kosten für eine „bestmögliche Angleichung“ an das andere Geschlecht seien nicht zu übernehmen. Es sei auch nicht ihre Aufgabe, kosmetische Eingriffe in gesunde Körperpartien zu bezahlen. Psychische Beschwerden könnten nervenärztlich behandelt werden.
Unzufriedenheit rechtfertige keine kosmetische OP
Die Klägerin hingegen hatte geltend gemacht, ihre Gesichtspartie sei überaus maskulin ausgeprägt. Hierunter leide sie seelisch. Die zum Sozialgericht Heilbronn erhobene Klage ist erfolglos geblieben: Der Gesichtsbereich der Klägerin wirke weder entstellend noch offensichtlich männlich. Dass sie mit ihrem Aussehen - wie womöglich viele andere Frauen auch - unzufrieden sei, rechtfertige keine kosmetische OP zu Lasten der Krankenkasse.
Sozialgericht Heilbronn, Urteil v. 26.10.2012, S 8 KR 2808/09
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