Schussverletzung im Home-Office ist kein Arbeitsunfall
Der 51-jährige Kläger ist Mitarbeiter einer Bausparkasse. Er arbeitet in einem Home-Office im eigenen Wohnhaus in Dresden. Im März 2007 läutete es an der Hauseingangstür, worauf er öffnete und sofort von 2 Männern mit einer Pistole bedroht wurde. Er wurde ins Haus gedrängt, die Täter schossen ihm in beide Kniegelenke und verließen dann das Haus wieder, ohne Wertsachen mitzunehmen.
Motiv des Überfalls im privaten Umfeld
Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass es bei dem Überfall um Streitigkeiten im Rahmen einer Vereinsförderung in Höhe von einer Million gegangen sei. Sollte die Förderzusage schiefgehen, hatten ihm die Vereinsmitglieder gedroht, „mal 2 Russen vorbeizuschicken“. Der Angeschossene war für den Verein privat als Berater tätig.
Berufsgenossenschaft lehnt Arbeitsunfall ab
Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Überfalls und Verletzungen als Arbeitsunfall ab. Denn das Motiv des Überfalls läge im privaten Bereich.
Die hiergegen erhobene Klage wurde vom Sozialgericht Dresden am 8.5.2013 (S 5 U 293/12) abgewiesen.
Kein Zusammenhang mit versicherter Tätigkeit
Ein abhängig Beschäftigter steht bei einem vorsätzlichen tätlichen Angriff unter Versicherungsschutz, wenn der Angriff des Täters aus betriebsbezogenen Motiven erfolgt. Aber die Tatmotive lagen in der privaten Tätigkeit des Klägers als Berater für den Verein. Der Überfall war rein zufällig während der Tätigkeit als Bausparkassenmitarbeiter erfolgt. Daraus kann kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit abgeleitet werden.
Die beiden Angreifer wurden im März 2008 rechtskräftig zu Freiheitsstrafen von 5 und 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
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