Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. sachlicher Zusammenhang. Überfall. privates Tätermotiv. Sparkassenmitarbeiter. Homeoffice
Orientierungssatz
Der Überfall auf einen Sparkassenmitarbeiter steht dann nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die Motive des Täters auf private Gründe zurückzuführen sind.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger am 12.03.2007 einen Arbeitsunfall erlitten hat.
Der im Jahre 1962 geborene Kläger arbeitete als Regionalbevollmächtigter der L. Bauspar AG in einem Home Office im eigenen Wohnhaus. Nach eigenen Angaben habe er sich am 12.03.2007 auf ein Läuten hin zur Hauseingangstür begeben, wo ihm ein mit blauem Overall und schwarzer Wollmütze bekleideter Mann erklärte, dass er wegen eines Kabelschadens den Strom abstellen müsse. Nachdem er aus der Tür getreten war sei er mit einer Pistole bedroht und gezwungen worden, in die Küche zu gehen, wo ein zweiter Mann dazugekommen sei. Auch seinem im Haus befindlichen Sohn sei dann eine Waffe vorgehalten worden. Er selbst sei ins Schlafzimmer gebracht worden, wo ihm auf dem Bett liegend in beide Kniegelenke geschossen worden sei. Danach hatten die Täter das Haus verlassen, ohne Wertsachen mitzunehmen.
Der Kläger wurde ab dem 12.03. 2007 wegen einer Schussverletzung im Bereich beider Kniegelenke stationär in der Universitätsklinik in D. versorgt. Mit einer Unfallanzeige vom 08.10. 2010 zeigte er das Ereignis der Beklagten an.
Mit Bescheid vom 07.06.2011 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zum Öffnen der Haustür die den Versicherungsschutz begründende Tätigke...