Angehender Student erhält Arbeitslosengeld bis Vorlesungsbeginn
Arbeitslosengeld (ALG) kann nur beanspruchen, wer für die Agentur für Arbeit zur Vermittlung verfügbar ist. Studierende gelten jedoch regelmäßig als "nicht verfügbar", weil sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können - so die gesetzliche Vermutung.
Allerdings gilt das nicht für Studienanfänger, die bis zum Vorlesungsbeginn nicht in für das Studium relevante Aktivitäten eingebunden sind. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil v. 21.09.2012 (L 7 AL 3/12).
Der verhandelte Fall
Eine gelernte Krankenschwester meldete sich nach einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit arbeitslos. Sie stellte einen Antrag auf Arbeitslosengeld bis zum Vorlesungsbeginn - unter Hinweis auf ihre Einschreibung an einer Hochschule. Die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld lediglich bis August. Ab September sei die Antragstellerin eingeschriebene Studentin und könne nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben.
Verfügbar bis zum Beginn Vorlesungen
Das Hessische LSG schloss sich der Vorinstanz an und gab der Studentin Recht. Bis zum Vorlesungsbeginn Anfang Oktober sei sie nachgewiesener Maßen nicht durch studienrelevante Tätigkeiten eingebunden gewesen. Sie hätte folglich eine Beschäftigung ausüben können. Sie wäre in dieser Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden. Die gesetzliche Vermutung sei hier widerlegt.
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