Lohnsteuerfreie Zuschläge zählen beim Verletztengeld - auch ohne Regelmäßigkeit
Wird Verletztengeld berechnet, ist das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt (bzw. bei einem Selbstständigen das Arbeitseinkommen) zugrunde zu legen (§ 47 Abs. 1 SGB VII). Bislang galt: Neben einem festen Monatsentgelt bezogene laufende Vergütungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßigkeit ist anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die zusätzlichen Vergütungen in den einzelnen Abrechnungszeiträumen jeweils gleich hoch waren.
Lohnsteuerfreie Zuschläge sind Entgelt für die Unfallversicherung
Abweichend vom Krankenversicherungsrecht werden in der gesetzlichen Unfallversicherung auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) dem Arbeitsentgelt zugerechnet (§ 1 Abs. 2 SvEV). Bislang war unklar, ob die für die Berücksichtigung beim Verletztengeld geforderte Regelmäßigkeit auch auf diese lohnsteuerfreien Zuschläge bezieht.
Bisher waren vom Arbeitgeber die Arbeitsentgelte der letzten 3 Monate nur dann in den entsprechenden Entgeltbescheinigungen anzugeben, wenn das Bruttoarbeitsentgelt in jedem der letzten abgerechneten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig vom vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt abwich.
Berücksichtigung nur bei regelmäßiger Zahlung?
In der Verwaltungsvereinbarung über die generelle Beauftragung der Krankenkassen durch die Unfallversicherungsträger zur Berechnung und Auszahlung des Verletztengeldes nach §189 SGB VII i. V. m. VV Generalauftrag Verletztengeld wurde festgelegt, dass die Krankenkassen bei der Berechnung des Verletztengeldes auch steuerfreie SFN-Zuschläge zu berücksichtigen haben (Pkt. 3.2). Eine Regelmäßigkeit wird dabei nicht gefordert. Deshalb sah die Entgeltbescheinigung bei einem Arbeitsunfall grundsätzlich nur die Angabe der im letzten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlten lohnsteuerfreien SFN-Zuschläge vor.
Regelmäßigkeit ist keine Voraussetzung
Die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene, der GKV-Spitzenverband und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger haben sich am 6.11.2012 in Berlin hierzu geeinigt. Im TOP 1 des jetzt veröffentlichten Besprechungsergebnisses wurde festgehalten, dass künftig für die Berücksichtigung der lohnsteuerfreien SFN-Zuschläge keine Regelmäßigkeit (Zahlung in den letzten 3 Monaten) gegeben sein muss.
Wird laut Entgeltbescheinigung ein festes Monatsgehalt gezahlt, ist ab sofort stets der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der ggf. gezahlten lohnsteuerfreien SFN-Zuschläge maßgebend.
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