TOP 1 § 47 SGB VII – Höhe des Verletztengeldes; Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
Ausgangslage:
Nach den näheren Maßgaben des § 47 Abs. 1 SGB VII erhalten Versicherte, die Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben, Verletztengeld entsprechend § 47 Abs. 1 und 2 SGB V. Hiernach ist das regelmäßig erzielte Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen zugrunde zu legen.
Im gemeinsamen Rundschreiben der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V. sowie des Bundesverbandes der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. zur Berechnung, Höhe und Zahlung des Krankengeldes und Verletztengeldes vom 29. November 2005 wird unter Ziffer 2.2.3.2.1 ausgeführt, dass neben dem festen Monatsentgelt bezogene laufende Vergütungen nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie regelmäßig gezahlt werden. Regelmäßigkeit sei anzunehmen, wenn die zusätzlichen Vergütungen – gleich welcher Natur sie sind - in den letzten 3 abgerechneten Monaten jeweils geleistet worden sind. Dabei komme es nicht darauf an, dass die auf die einzelnen Abrechnungszeiträume entfallenden zusätzlichen Vergütungen in gleich bleibender Höhe gezahlt worden sind.
Dementsprechend sah die bis zur Ablösung durch den elektronischen Datenaustausch nach § 23c SGB IV genutzte Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Kranken-, Versorgungskranken- und Verletztengeld (Anlage 1) unter der Ziffer 2.2 die Angabe der Höhe des Arbeitsentgelts im letzten Entgeltabrechnungszeitraum bzw. unter Ziffer 2.4 die Angabe des vereinbarten Arbeitsentgelts vor, wenn das unter Ziffer 2.2 bescheinigte Bruttoarbeitsentgelt hiervon abwich. Nur für den Fall, dass das Bruttoarbeitsentgelt in jedem der letzten abgerechneten 3 Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig vom vereinbarten Bruttoarbeitsentgelt abwich, waren die Arbeitsentgelte der letzten 3 Monate u...