Verletztengeld

Verletztengeld ist eine Entgeltersatzleistung, die aufgrund von Arbeitsunfähigkeit (AU) wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit gezahlt wird. Leistungsträger ist die gesetzliche Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).

Voraussetzung für die Zahlung von Verletztengeld ist, dass unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder eine Entgeltersatzleistung bestanden hat.

Verletztengeld wird auch gezahlt

  • im Rahmen einer ambulant oder stationär durchgeführten Heilbehandlung, wenn in dieser Zeit keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird
  • nach dem Abschluss der Heilbehandlung bis zum Beginn erforderlicher Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn Versicherte zwar arbeitsfähig sind, aber im Hinblick auf die vorgesehenen Leistungen ihre bisherige berufliche Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können
  • wenn durch einen Versicherungsfall eines Kindes ein berufstätiges Elternteil der Arbeit fernbleiben muss (Kinderpflege-Verletztengeld).

Berechnung des Verletztengeldes

Verletztengeld ist als Lohnersatzfunktion mit dem Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar. Die Berechnung des Verletztengeldes ist daher identisch mit der des Krankengeldes. Hier ist zu beachten, dass das kumulierte Regelentgelt auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen ist. Höchstregelentgelt entspricht dem 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes, das sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträger ergibt. Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des kumulierten Regelentgelts und darf bei versicherten Arbeitnehmern 100 Prozent des laufenden Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen.

Die Zahlung des Verletztengeldes beginnt mit dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Sie endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit, einer Heilbehandlungsmaßnahme oder mit dem Tag vor Beginn des Anspruchs auf Übergangsgeld.

Verletztengeld wird als Auftragsleistung von der Krankenkasse ausgezahlt und ist durch entsprechende Verwaltungsvereinbarungen geregelt. Die dabei durch die Krankenkasse zu erlassenden Verwaltungsakte ergehen im Namen des Unfallversicherungsträgers.

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