Erstattungsanspruch der Krankenkasse gegen den UV-Träger für verauslagtes Krankengeld

Für die Frage der Anwendbarkeit des § 111 Satz 2 SGB X bei Erstattungsansprüchen zwischen Krankenkassen und Unfallversicherungsträgern gibt es eine Lösung: Der Anspruch auf Erstattung ist nach der gesetzlichen Regelung ausgeschlossen, wenn er nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht wird.
Die Frist läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht erfährt.
Alte Auffassung der Krankenkassen
Die Kassenverbände vertraten bisher die Auffassung, dass § 111 Satz 2 SGB X bei Erstattungsansprüchen der Krankenversicherung gegenüber der Unfallversicherung immer dann angewendet werden kann, wenn der Unfallversicherungsträger (UV-Träger) gegenüber dem Versicherten aufgrund eines bestehenden höheren Leistungsanspruchs (teilweise) noch Leistungen zu gewähren hat.
Abweichende Meinung der UV-Träger
Dem folgten die Verbände der UV-Träger jedoch nicht. In der täglichen Praxis haben die UV-Träger den § 111 Satz 2 SGB X immer dann angewendet, wenn noch eine nachträgliche Leistungsbewilligung durch die Unfallversicherung gegenüber dem Versicherten über eine (zunächst) von einem anderen Leistungsträger bezogene Leistung erforderlich ist. Dies betraf überwiegend Fälle bei Berufskrankheiten. Denn meist wird eine Berufskrankheit erst im Nachhinein festgestellt, das Verletztengeld dann bewilligt und zuvor wurde bereits Krankengeld gezahlt.
Urteil des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht (BSG) hatte bereits mit Urteil v. 16.3.2010 (B 2 U 4/09 R) festgestellt, dass § 111 Satz 2 SGB X u. a. bei Feststellung einer Berufskrankheit mit nachträglicher Bewilligung von Verletztengeld angewendet wird. Daraufhin bestätigten auch die Verbände der UV-Träger, dass bei Erstattungsansprüchen von Krankenkassen für geleistetes Krankengeld die Ausschlussfrist des § 111 Satz 2 SGB X zu berücksichtigen ist, wenn nach Feststellung eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit nachträglich Verletztengeld vom UV-Träger bewilligt wird.
Besprechungsergebnis soll endgültig Klarheit schaffen
Der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hatte die UV-Träger vor längerer Zeit mit einem Rundschreiben informiert. Da die UV-Träger jedoch nicht flächendeckend dieser Empfehlung folgten, kam das Thema auf die Agenda der Besprechung der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des GKV- Spitzenverbandes mit den Spitzenverbänden der Unfallversicherungsträger.
Unter TOP 3 des BE v. 6.11.2012 wurde das Ergebnis einheitlich und abschließend geregelt und soll erneut den UV-Trägern zur Kenntnis gebracht werden.
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