Krankengeldanspruch von Organ- oder Gewebespendern

Organ- und Gewebespender haben einen Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse des Empfängers. Je nach Versicherung und Einkommen des Organspenders sind unterschiedliche Besonderheiten zu beachten.

Die gesetzliche Neuregelung des Krankengeldes bei der Spende von Organen oder Geweben durch das Transplantationsgesetz sieht einen modifizierten Krankengeldanspruch für die Spender vor. Der Krankengeldanspruch umfasst grundsätzlich 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens und ist höchstens bis zur kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung begrenzt. Krankengeld wird für jeden Tag der Zeit des Verdienstausfalls (Entgelt oder Arbeitseinkommen) geleistet und es ruht bei Entgeltfortzahlung.

Zuständig ist die Kasse des Empfängers

Krankengeldanspruch besteht für die Zeit, in der eine Organ- oder Gewebespende zur Arbeitsunfähigkeit führt. Dabei spielt es keine Rolle, ob Spender oder Empfänger mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind. Ausdrücklich geregelt ist, dass nicht gesetzlich krankenversicherte Personen (auch PKV-Versicherte) den Anspruch haben.

Der Anspruch besteht stets gegenüber der Krankenkasse, bei der der Empfänger der Spende versichert ist. Bei einer Organ- oder Gewebespende an einen PKV-versicherten Empfänger erstattet das jeweilige private Versicherungsunternehmen dem Spender den nachgewiesenen Verdienstausfall.

Anspruch ohne Wartetage

Da der Krankengeldanspruch der Organ- und Gewebespender gesondert geregelt ist, gilt hier nicht die übliche Regelung, wonach der Anspruch erst mit dem Tag beginnt, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Der Anspruch bei einer Organ- und Gewebespende entsteht ohne etwaige Wartetage bereits mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Entgeltbescheinigung muss händisch erstellt werden

Wichtig für Arbeitgeber: Die zur Berechnung des Krankengeldes notwendigen Daten (Entgeltbescheinigung) können bei einer spendenbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht elektronisch übermittelt werden. Die Entgeltbescheinigung muss in diesen Fällen immer „auf Papier“ erstellt werden.

Besonderheiten zum maßgeblichen Entgelt

Dabei ist zu beachten, dass bei der Ermittlung des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nicht zu berücksichtigen ist. Wurde im Bemessungszeitraum einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bezogen, ist das Nettoarbeitsentgelt fiktiv aus dem Arbeitsentgelt ohne Einmalzahlung zu berechnen. Bei einem Entgelt in der Gleitzone wird anders als sonst beim Krankengeld die besondere Beitragsberechnung berücksichtigt. Daher erfolgt die  Nettoarbeitsentgeltberechnung auf der Basis der tatsächlich ausgezahlten Einnahmen. Ebenfalls anders als sonst sind beim Krankengeld für Organ- und Gewebespender lohnsteuerfreie Zuschläge zu berücksichtigen.

Krankengeld und Kurzarbeit

Für Spender besteht auch im Falle von Kurzarbeit ein Krankengeldanspruch. Da sich bei Kurzarbeit der Entgeltfortzahlungsanspruch nur auf das durch den Arbeitsausfall reduzierte Entgelt bezieht, ruht der Krankengeldanspruch auch nur in diesem Umfang. Arbeitnehmer haben daher neben dem Entgeltfortzahlungsanspruch auch einen teilweisen Anspruch auf Krankengeld. Nach Ablauf der Fortzahlung ist das Krankengeld ungekürzt zu zahlen.

Weitere Informationen rund um die leistungsrechtlichen Auswirkungen des Transplantationsgesetzes enthält das Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen v. 19.4.2013.