Kraftfahrzeughilfe bei Behinderung
Das Sozialgericht (SG) Mainz vertritt die Auffassung, es sei nicht erforderlich, dass die Behinderung die alleinige Ursache für das Angewiesensein auf ein Auto sei (Urteil v. 19.11.2015, S 1 R 701/13).
Grund für die Benutzung des Kraftfahrzeugs
Es können zusätzlich Gründe vorliegen, warum ein Kraftfahrzeug genutzt wird. Auch eine - wie im Urteilsfall vorliegende - ungünstige Anbindung öffentlicher Verkehrsmittel kann beispielsweise zusätzlich als Grund vorliegen.
Nicht erheblich ist, ob auch ein Nichtbehinderter in dieser Situation auf ein Auto angewiesen wäre, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Das sei laut SG Mainz kein Abgrenzungskriterium. Das Gericht beruft sich hierbei auf die Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der Inklusion Behinderter im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention. Das SG Mainz betont, dass die Konvention zudem bei der Ausübung des dem Leistungsträger in solchen Fällen eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen sei.
Zuschuss zum Fahrzeug bei Behinderung
Das Gericht entscheidet deshalb, dass die beklagte Rentenversicherung dem Kläger einen Zuschuss für die Neuanschaffung eines Kraftfahrzeugs und den entsprechenden behindertengerechten Umbau gewähren.
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