Anspruch auf Behindertenparkplatz besteht nicht immer
Daher sind sie auch nicht berechtigt, einen Behindertenparkplatz zu benutzen, entschied das Sozialgericht Mainz (13 SB 486/10).
Der Fall:
Eine Frau litt unter anderem an Schmerzen an der Wirbelsäule. Zudem war ihre Hüfte nur sehr eingeschränkt beweglich. Es wurde ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt. Nach Auffassung der Frau sei ihr Gehvermögen etwa dem eines Menschen mit 2 amputierten Oberschenkeln gleichzusetzen. So benötige sie zum Aussteigen aus dem PKW eine weit geöffnete Wagentür. Sie meinte daher, sie habe ein Anrecht auf einen Behindertenparkplatz.
Das Urteil:
Das Gericht wies die Klage ab. Eine Gleichstellung mit einem Doppeloberschenkelamputierten setze voraus, dass sich der Betroffene außerhalb seines Kraftfahrzeuges entweder nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen könne. Allein die Notwendigkeit einer weit geöffneten Wagentür beim Aussteigen rechtfertige die Zuerkennung des Merkzeichens «aG» nicht.
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