Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung sind zuzahlungsfrei
Schwangerschaft ist keine Krankheit. Dies hat das BSG bereits mehrfach untermauert (z. B. BSG, Urteil v. 12.11.1985, 3 RK 48/83). Diese Aussage ist insofern von Bedeutung, weil bei vielen Leistungen der GKV in der Regel Zuzahlungen geleistet werden müssen.
Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft sind zuzahlungsfrei und werden immer dann gewährt, wenn bei der Schwangeren Beschwerden auftreten, die noch keinen „Krankheitswert“ haben und damit nach ärztlicher Feststellung zu den „üblichen Schwangerschaftsbeschwerden“ gehören.
Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln
Wird während der Schwangerschaft aufgrund von Schwangerschaftsbeschwerden z. B. ein Arzneimittel vom Arzt auf Kassenrezept verordnet, fallen keine Zuzahlungen an. Wird das Mittel allerdings aufgrund einer Krankheit während der Schwangerschaft notwendig und hat die Schwangere bereits das 18. Lebensjahr vollendet, so verlangt die Apotheke eine Zuzahlung von der werdenden Mutter. Diese beträgt 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, aber höchstens 10 Euro. Sie darf jedoch nicht höher als die tatsächlichen Kosten des Mittels sein.
Beispiel:
Ein Arzneimittel wird wegen einer Infektion (Krankheit) vom Arzt auf Kassenrezept verordnet. Die Apotheke gibt das Mittel zu einem Preis von 4,98 Euro ab. Die berechnete Zuzahlung beträgt 0,50 Euro (10% von 4,98 Euro), muss aber mindestens 5,00 Euro betragen. Damit wäre die Zuzahlung aber höher als der eigentliche Abgabepreis, so dass die kranke Schwangere 4,98 Euro (tatsächliche Kosten des Mittels) zu zahlen hat. Die Krankenkasse zahlt somit nichts dazu.
Ambulante oder stationäre Entbindung
Bei Aufnahme der Schwangeren zur Entbindung z. B. in einem Krankenhaus zahlt die Krankenkasse die Unterkunft, die Pflege und die Verpflegung für die Mutter und das Neugeborene. Da die stationäre Entbindung nicht als Krankenhausbehandlung im klassischen Sinne zählt, ist keine Zuzahlung zu entrichten. Dies gilt auch für die Tage vor der eigentlichen Entbindung, wenn der Zweck der Aufnahme die Entbindung ist.
Sofern eine Frau nicht zum Zwecke der Entbindung, sondern wegen der über das gewöhnliche Maß hinausgehenden Schwangerschaftsbeschwerden (BSG v. 15.9.1977, 6 RKa 6/77 und BAG v. 14.11.1984, 5 AZR 394/82) in ein Krankenhaus aufgenommen wird, handelt es sich allerdings um eine „normale“ Krankenhausbehandlung. Damit wird eine tägliche Zuzahlung in Höhe von 10 Euro fällig. Entbindet die Frau dann im Krankenhaus, so entfällt die Zuzahlung ab dem Entbindungstag.
Häusliche Pflege oder Haushaltshilfe
Die schwangere Frau hat wegen möglicher Schwangerschaftsbeschwerden auch einen Anspruch auf eine häusliche Pflege oder auf Haushaltshilfe, falls keine andere im Haushalt lebende Person die Versorgung übernehmen kann. In erster Linie kommt die häusliche Pflege als Ergänzung zur Hebammenhilfe und zur ärztlichen Betreuung bei Hausgeburten in Frage. Kann die Frau ihren Haushalt nicht mehr versorgen, kann Haushaltshilfe beantragt werden. Sie umfasst Tätigkeiten, die zur Haushaltsweiterführung notwendig sind, wie z. B. die Beschaffung und Zubereitung der Mahlzeiten, Pflege der Kleidung und der Wohnräume. Für beide Leistungen fallen keine Zuzahlungen an. Werden die häusliche Pflege oder die Haushaltshilfe allerdings wegen einer Erkrankung in der Schwangerschaft benötigt, hat die Schwangere Zuzahlungen zu tragen.
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