Höhe des Arbeitslosengeldes nach Altersteilzeit
Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertigt die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch gegenüber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar ist. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.1.2021 (L 3 AL 1926/20).
Sachverhalt
Der 1957 geborene schwerbehinderte Kläger war seit 1987 als Montagewerker versicherungspflichtig beschäftigt. Im Juni 2015 vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit für den Zeitraum Oktober 2015 bis Ende Juni 2018. In dieser Zeit war er von seiner Arbeit freigestellt und erhielt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 85 Prozent des fiktiven Nettoentgeltes ohne Altersteilzeitarbeit. Laut Rentenauskunft hätte der Kläger ab dem 1.7.2018 in Altersrente für Schwerbehinderte mit einem Rentenabschlag von 10,8 Prozent gehen können (ohne Rentenabschlag ab dem 1.7.2021).
Gericht verneint höheres Arbeitslosengeld
Im Mai 2018 meldete sich K bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld ab Juli 2018. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Arbeitslosengeld in Höhe von rund 31 Euro täglich unter Zugrundelegung des tatsächlich im Bemessungszeitraum Juni 2017 bis Ende Juni 2018 bezogenen Bruttoarbeitsentgelts. K klagte daraufhin auf Gewährung eines höheren Arbeitslosengeldes von knapp 54 Euro täglich unter Zugrundelegung eines fiktiven Bruttoarbeitsentgelts ohne Berücksichtigung seiner Altersteilzeit. Die Klage vor dem Sozialgericht Mannheim blieb erfolglos.
Arbeitslosengeld auf Grundlage des tatsächlich erzielten Entgeltes
Der 3. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg hat die Berufung gegen die Entscheidung des Sozialgerichts nun zurückgewiesen: Arbeitslose Altersteilzeitarbeitnehmer erhielten eine privilegierte Bemessung des Arbeitslosengeldes auf Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgeltes, das sie ohne Altersteilzeit erhalten hätten, nur bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals eine Altersrente beanspruchen könnten. Diese könne ggfs. auch abschlagsbehaftet sein. Könne wie hier ein arbeitsloser Altersteilzeitarbeitnehmer eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Rentenabschlägen beanspruchen, erfolge die Bemessung seines Arbeitslosengeldes nur auf Grundlage des tatsächlich erzielten Arbeitsentgeltes. Der Schutz der Finanzierbarkeit der Arbeitslosenversicherung rechtfertige die unterschiedliche Arbeitslosengeldbemessung von arbeitslosen Altersteilzeitarbeitnehmern ohne Rentenanspruch gegenüber solchen, die einen Rentenanspruch haben, selbst wenn der Rentenanspruch nur unter Inkaufnahme von Abschlägen realisierbar sei. Auf die tatsächliche Inanspruchnahme der Rente komme es nicht an. Eine umfassende Privilegierung des Teilzeitarbeitnehmers habe der Gesetzgeber gerade nicht vorgesehen. Es sei legitimer Gesetzeszweck, die Arbeitslosenversicherung vor finanziellen Belastungen durch Frühverrentungsprogramme zu schützen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig: K kann die Nichtzulassung der Revision noch vor dem Bundesozialgericht anfechten.
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