Elektronische Leistungsanträge ohne Unterschrift?
Den Sozialversicherungsträgern wird die Möglichkeit eröffnet, ihren Versicherten einfachere und nutzerfreundlichere Dienste anzubieten. Das im August 2013 in Kraft getretene "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" (E-Government-Gesetz, EGovG) gibt hier Klarheit.
Unterschrift im elektronischen Formular
Mit dem EGovG hat der Gesetzgeber seit August 2013 die Regelungen der elektronischen Kommunikation angepasst (§ 36a Abs. 2 SGB I). Es gibt neue Optionen, die eine eigenhändige Unterschrift ersetzen können. Diese gelten u. a. für gesetzlich vorgeschriebene Schrifterfordernisse. Danach kann z. B. die Schriftform durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular ersetzt werden. Das elektronische Formular wird dafür von der Behörde in einem Eingabegerät oder über das Internet zur Verfügung gestellt.
Zusatzfunktion der eGK
Voraussetzung für das oben beschriebene Ersatzverfahren ist weiterhin ein sicherer Identitätsnachweis. In das Gesetz wurde deshalb eine Regelung zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) aufgenommen: In der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse kann die Identität auch mit der eGK elektronisch nachgewiesen werden. Die eGK kann demnach mit Zusatzfunktionen ausgestattet werden. Bisher sind die Zusatzfunktionen nicht auf der Karte enthalten.
Schrift- und Unterschriftserfordernis
Die eigentliche Sensation an diesem Gesetz ist aber eine andere: Mit dem EGovG wird klargestellt, dass allein das Vorliegen eines Unterschriftsfeldes in einem gesetzlich vorgeschriebenen Formular nicht bedeutet, dass dies Formular die Schriftform erfordert. Ob für das betreffende Formular tatsächlich ein Schriftformerfordernis vorliegt, ist vielmehr den entsprechenden Rechtsvorschriften zu der abzugebenden Erklärung zu entnehmen.
Keine Rechtssicherheit für Kassen
Soweit ein Formular nicht zwingend schriftlich verfasst bzw. unterschrieben sein muss, ergeben sich für die Sozialversicherungsträger neue Möglichkeiten. Sie können nach unbürokratischen Alternativen zum Formular suchen. Das birgt jedoch andere Gefahren. Die Krankenkassen haben z. B. derzeit keine Rechtssicherheit, ob die nach den neuen Regelungen eingeführten Online-Prozesse der Prüfung durch die Aufsichtsbehörden standhalten. Der GKV-Spitzenverband wird sich mit dem Thema weiter befassen müssen.
Elektronische Signatur floppt
Einigkeit besteht zwischen allen Akteuren im Gesundheitswesen: Die Abwicklung geschäftlicher Prozesse unter Zuhilfenahme von Informations- und Kommunikationstechniken über elektronische Medien ist deutlich ausbaufähig. Denn durch das Schrifterfordernis ist für Anträge oder Erklärungen eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Bislang konnte die Unterschrift nach dem Sozialgesetzbuch nur durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden (QES, § 36a SGB I). Das Verfahren ist für den Bürger jedoch unpraktisch und aufwändig. Es hat sich deshalb nicht verbreitet.
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