ALG nach Transfergesellschaft zählt nicht für Rente

Der Bezug von Arbeitslosengeld nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft wird bei der Wartezeit für eine abschlagfreie Altersrente besonders langjährig Versicherter nicht angerechnet. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Die Richter wiesen die Revision eines Klägers aus Baden-Württemberg ab. Der Mann erfülle mit 529 Monaten nicht die notwendige Wartezeit von 540 Monaten. Er war nach seinem Jobverlust ein Jahr in einer Transfergesellschaft gewesen und hatte dann knapp zwei Jahre Arbeitslosengeld bekommen.

Wann Arbeitslosengeld vor der Rente angerechnet werden kann

Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn könne nur angerechnet werden, wenn der Arbeitgeber insolvent sei oder sein Geschäft vollständig aufgebe. Das sei hier nicht der Fall, so das Bundessozialgericht: Das Auslaufen des Transferarbeitsverhältnisses sei keine Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, auch wenn dies mit dem Ende der Transfergesellschaft zeitlich zusammenfalle.

Gewerkschaft kritisiert Nachteile durch Wechsel in Transfergesellschaft

Die Gewerkschaft IG Metall kritisierte das Urteil: «Es darf nicht sein, dass der Wechsel in eine Transfergesellschaft zu Nachteilen bei der Rente führt», sagte Hans-Jürgen Urban, geschäftsführendes Vorstandsmitglied in Frankfurt. Dass Arbeitslosigkeit nach einer solchen Qualifizierungsmaßnahme bei der Berechnung der abschlagfreien Rente nicht mitzähle, entwerte das Instrument der Transfergesellschaft für die Arbeitsmarktpolitik. «Sollte es dabei bleiben, kann man älteren Beschäftigten nicht mehr raten, in eine Transfergesellschaft zu gehen», erklärte Urban.

Hinweis: BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 19/17 R

dpa

Schlagworte zum Thema:  Gesetzliche Rente, Rente, Wartezeit