Versicherungsschutz mit "Psychoklausel" wegen Fehlverarbeitung des Unfalls drastisch kürzen?

Nach einem schweren Motorradunfall mit bleibenden Schäden, streitet sich der verunglückte Motorradfahrer mit seinem Unfallversicherer über die Höhe der Invaliditätszahlungen.
Gutachter sehen Invalidität von mindestens 60 %, Versicherung drückt
Die Versicherung will nur den Betrag für eine 25-prozentige Invalidität aufbringen – in Summe 22.325 Euro. Und das, obwohl Gutachten ergeben haben, dass die Invalidität des Verunglückten aufgrund psychischer Beeinträchtigungen bei 60 bis 65 % liegen dürfte.
Versicherung verweist auf Ausschlussklausel in Bedingungen
Die Versicherung beruft sich auf eine Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen, die sog. Psychoklausel, die vom BGH grundsätzlich für wirksam gehalten wird.
- Alle unfallbedingten Gesundheitsschäden, die erst durch eine psychische Fehlverarbeitung entstanden seien, seien ausgeschlossen, so die Versicherung.
- Nicht die nach dem Unfallgeschehen beim Kläger eingetretenen massiven Schmerzen hätten unmittelbar die psychische bzw. psychosomatische Beeinträchtigung des Klägers herbeigeführt.
Vielmehr sei die psychische Fehlverarbeitung dieser Schmerzen nach dem Unfall, als die Schmerzen schon längst nicht mehr vorhanden gewesen seien, entscheidend für die gesundheitlichen Einschränkungen des Mannes. Bei ihm liege deshalb eine sog. posttraumatische Belastungsstörung vor. Und diese werde von den Versicherungsbedingungen nicht abgedeckt.
OLG sieht organische Schädigung als entscheidend an
Doch das OLG Celle folgte nicht der Argumentation der Versicherung. Die Richter wiesen darauf hin, dass nach den Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsnehmer durch einen Unfall beispielsweise hirnorganisch beeinträchtigt wird, was dann seine Psyche krankhaft verändert.
Die Ausschlussklausel in den Versicherungsbedingungen bezieht sich somit nur auf Fälle, bei denen
- am Beginn einer Kausalreihe ein Unfallereignis ohne Gesundheitsschädigung gestanden hat,
- dem jedoch aus psychisch-seelischen Gründen die Erkrankung nachgefolgt ist;
- zudem auf Fälle, bei denen eine Gesundheitsschädigung stattgefunden hat, es aber aufgrund späterer, inadäquater Fehlverarbeitung zu Störungen über den physischen Schaden hinaus gekommen ist.
Im Falle des verunglückten Motorradfahrers bedeutet dies: Aufgrund der Gutachten der Sachverständigen ist gerade nicht von einer späteren psychischen Fehlverarbeitung eines Unfalls auszugehen. Vielmehr handele es sich um ein Anknüpfen der psychischen Störung direkt an die organischen Unfallfolgen, die der Kläger von der Unfallstelle bis zur Anästhesie im Krankenhaus deutlich miterlebte.
Der Kläger hat somit Anspruch auf die bereits vom Landgericht zugesprochenen 92.940 Euro. Der Betrag ergibt sich aus einer Invaliditätsquote von 60 Prozent, unter Berücksichtigung der von der Versicherung bereits geleisteten Zahlungen.
(OLG Celle, Urteil v. 22.05.2015, 8 U 199/14).
Hinweis: Unabhängig vom Urteil scheint auch die Bezeichnung der Versicherungsbedingung als Psychoklausel überdenkenswert.
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