Verlassen des Unfallorts bleibt folgenlos für Versicherungsschutz

Das Auto kurz gewendet und - es knallt! Verlässt der Fahrer daraufhin den Unfallort droht neben strafrechtlichen Sanktionen regelmäßig auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung. In einem kürzlich bekannt gewordenen Fall ließen Hamburger Richter jedoch Milde walten.

Gut verpackte Nachricht hinterlassen

Eine Autofahrerin stieß bei einem Wendemanöver mit ihrem Fahrzeug gegen die Seite eines geparkten Autos. Anstatt jedoch die Polizei zu verständigen, schrieb sie ihren Namen, die Adresse, Telefonnummer und das Kennzeichen ihres Wagens auf einen Zettel und klemmte diesen verpackt in einer Plastikfolie unter die Scheibenwischer des fremden Wagens.

Akkurater Abgang: Schaden von allen Seiten fotografiert

Zusätzlich machte ihr Ehemann sowohl Fotos von dem Schaden als auch von den Positionen beider Fahrzeuge. Erst nach diesen Vorkehrungen verließen sie die Unfallstelle.

Den entstandenen Schaden am geparkten Wagen in Höhe von 2.000 EUR beglich zunächst die Haftpflichtversicherung der Frau.

Allerdings sah diese den Tatbestand der Unfallflucht als erfüllt an und verlangte den Schadensbetrag von ihrer Versicherten zurück. Sie habe mit der Unfallflucht gegen ihre Aufklärungspflicht zur Schadens- und Personenfeststellung verstoßen, und das sei eine klare Verletzung der Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, argumentierte die Versicherung. Anderer Meinung war hier das Landgericht Hamburg.

Wer genauer als die Polizei ist, verstößt nicht gegen Aufklärungspflicht

Sobald sie den Unfallort verließ, ohne zuvor der Polizei oder dem Geschädigten Feststellungen zu ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Unfallbeteiligung zu ermöglichen, hat die Fahrerin auch nach Auffassung der Richter objektiv eine Unfallflucht begangen. Dies sei jedoch nicht automatisch gleichzusetzen mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht. Vorliegend hat die Frau mit zahlreichen Maßnahmen alles getan, um dem Aufklärungsinteresse ihres Versicherers gerecht zu werden. Ihr kann somit kein vorsätzlicher Verstoß gegen die Aufklärungspflicht vorgeworfen werden. Die Richter bescheinigten der Fahrerin sogar besondere polizeiliche Qualitäten: Besser hätten die Beamten den Unfallhergang auch nicht dokumentieren können.

 Aber Vorsicht: Ausnahmen bestätigen die Regel

Im Regelfall muss allerdings damit gerechnet werden, dass Unfallflucht auch bei eindeutiger Haftungslage immer eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist und dann auch zur Leistungsfreiheit der Versicherer führt.

Die Beurteilung der Situation ist stark vom Einzelfall abhängig und auch den Launen der Richter unterworfen. Ein Zettel mit den persönlichen Daten des Verursachers hinter den Scheibenwischer geklemmt genügt meist nicht, die Fahrerflucht subjektiv abzulehnen.

Hier und da ist Justitia aber „engagierten Flüchtigen“ dann doch wohlgesonnen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 31.5.2006, 3 U 27/06, aber auch BGH, Urteil v. 1.12.1999, IV ZR 71/99).  

(LG Hamburg, Urteil v. 18.07.2011, 331 S 71/10).