Reform des Stiftungsrechts nimmt die nächste Stufe
Das Stiftungszivilrecht, das die Entstehung und die Verfassung der rechtsfähigen Stiftung des Bürgerlichen Rechts bestimmt, ist aktuell geprägt durch ein Nebeneinander von bundes- und landesrechtlichen Regelungen, die sich zwar vielfach ähnlich sind, jedoch hinsichtlich zentraler Vorschriften zum Teil erheblich voneinander abweichen. Mit dem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts vom 3.2.2021 erfolgt nicht nur die Vereinheitlichung auf Bundesebene durch Änderung der Regelungen zum Stiftungsrecht im BGB, sondern in ganz wesentlichen Bereichen auch eine Neufassung des Stiftungsrechts.
Zweckbeschränkungen, Verbrauchsstiftung und Zusammenlegung von Stiftungen
So sieht der Gesetzesentwurf insbesondere eine Neuregelung der Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Auflösung und Aufhebung von Stiftungen vor. Auf unbestimmte Zeit gegründete Stiftungen, die ihren Zweck nicht oder nicht mehr erfüllen können, sollen künftig ihren Zweck beschränken oder in eine Verbrauchstiftung umgestalten können. Zudem sollen Stiftungen auch die Möglichkeit haben, ohne Auflösung und Liquidation im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anderen Stiftungen zugelegt oder mit anderen Stiftungen zusammengelegt werden können.
Diese neue Flexibilität ist mehr als notwendig, wenn man sich die Stiftungslandschaft in Deutschland einmal genauer ansieht. In Deutschland gibt es mehr als 20.000 rechtsfähige Stiftungen, von denen der größte Teil seit Beginn der 90er Jahre und in den 2000er Jahren gegründet wurden. 18,4 % dieser Stiftungen haben ein Kapital von unter 100.000 Euro, 46,9 % haben ein Kapital von 100.000 Euro bis unter 1 Mio. Euro. Lediglich 7,1 % haben ein Stiftungskapital von mehr als 10 Mio. Euro (Quelle Bundesverband Deutscher Stiftungen, Berlin 2020).
Der Rückgang der Zinsen in den vergangenen zehn Jahren hat gerade für die kleinen Stiftungen zu existenziellen Problemen geführt. Immer weiter zurückgehenden Renditen stehen unveränderte oder sogar höhere Verwaltungskosten gegenüber. Hinzu kommt die Verpflichtung auch von kleineren Stiftungen zur Bilanzierung und Testierung durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften.
Stiftungsregister mit Publizitätswirkung
Eine wesentliche Neuerung und Verbesserung ist die vorgesehene Errichtung eines Bundesstiftungsregisters. Bisher gibt es kein einheitliches Register auf Bundesebene, sondern nur von den jeweils zuständigen Landesbehörden geführte Stiftungsverzeichnisse. Das vom Bundesamt für Justiz geführte Bundesstiftungsregister soll die Transparenz über Stiftungen erhöhen und diesen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtern. Letzteres insbesondere durch die vorgesehene Publizitätswirkung des Bundesstiftungsregisters, die mit der des Handelsregisters verglichen werden kann. Hierdurch wird es den berufenden Vertretern von Stiftungen möglich sein, ihre Vertretungsmacht ohne gesonderte Vertretungsbescheinigungen nachzuweisen.
Inkrafttreten, vorherigen Handlungsbedarf bei Bestandsstiftungen prüfen
Mit der Verabschiedung dieses Gesetzes wird im Sommer oder Herbst dieses Jahres gerechnet. Wirksam werden soll der Großteil der Regelungen zum 1.7.2022. Das Stiftungsregister soll ab 2026 eingerichtet sein.
Entgegen vieler Forderungen sieht der Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts keine Sonderregelungen für Stiftungen vor, die noch unter der aktuellen Rechtslage gegründet worden sind. Dies kann zur Folge haben, dass auf die aktuelle Rechtslage aufgebaute Stiftungen nach der Reform Handlungsmöglichkeiten verlieren, die ihnen nach der jetzigen Rechtslage noch zustehen. Entsprechend sollten bereits bestehende Stiftungen prüfen, ob eine Änderung der Satzung noch vor Inkrafttreten der Reform sinnvoll oder sogar notwendig ist. Und bei Neugründungen muss die Reform auch jetzt schon berücksichtigt werden.
Gesetzentwurf der Bundesregierung, „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“
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