Kein Informationsanspruch zum Rückkaufswert fondsgebundener Lebensversicherung
Lebensversicherungen entwickeln sich immer öfter zur Enttäuschung für Versicherungsnehmer - nicht nur bei Auszahlungsreife. Knapp 43.600 Euro hatte die Klägerin zwischen 2004 und 2011 in eine fondsgebundene Lebensversicherung eingezahlt. Als die den Vertrag zum 1. April 2011 kündigte, war die Überraschung perfekt.
Big Deal!
Rund 30.750 Euro errechnete die Versicherung als Rückkaufswert, also knapp 11.600 Euro weniger, als die Versicherungsnehmerin eingezahlt hatte. Am 7. September 2012 wollte die Klägerin die Notbremse ziehen und legte die Versicherungsnehmerin Widerspruch gegen das Zustandekommen des Versicherungsvertrags ein.
Kundin widersprach dem Vertrag mangels Aufklärung der Rückkaufswerte
Ihr hätten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen. Insbesondere habe die Versicherung nicht die Rückkaufswerte aufgeführt, obwohl dies auch bei fondsgebundenen Lebensversicherungen möglich sei.
Die letztlich vergebliche Forderung der Versicherungskundin:
- Rückzahlung aller in die fondsgebundene Lebensversicherung geleisteten Prämien (rund 43.600 Euro).
- Zudem habe sie Anspruch auf die aus den Prämienzahlungen gezogenen Nutzungen in Höhe von mindestens 19.824 Euro.
Ablauf der Widerspruchsfrist verhindert Rückabwicklung
Das Landgericht Heidelberg hatte die Klage bereits abgewiesen. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist sei der Versicherungsvertrag nach dem Policenmodell zustande gekommen, so das Gericht. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die Angabe künftiger Rückkaufwerte nicht sinnvoll erfolgen und sei daher entbehrlich. Das OLG Karlsruhe schloss sich dieser Auffassung an. Zur Widerspruchsfrist führte das Gericht aus:
- Die Frist habe am 7. September 2004 zu laufen begonnen.
- Das ist der Tag, an dem der Klägerin neben der ordnungsgemäßen Belehrung der Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen überlassen wurden.
Künftiger Zeitwert für Versicherung nicht ermittelbar
Die Verbraucherinformationen, die der Versicherungs-Kundin überlassen wurden, sind nicht unvollständig, so das OLG. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der künftige Zeitwert einer Versicherung nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung nicht angegeben werden kann:
- Wird der Sparanteil der Versicherungsprämie zum Erwerb von Anteilen eines oder mehrerer Fonds genutzt, hängt die vom Versicherer zu erbringende Leistung ausschließlich von der Wertentwicklung der Fondsanlagen ab
- Die Wertentwicklung von Fondsanlagen lässt sich nicht zuverlässig voraussagen und
daher nicht garantieren - Der BHG habe in einer Entscheidung vom 21.11.2007 ausgeführt, dass es bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung keine garantierten Rückkaufwerte gebe und diesbezügliche Tabellen deshalb nicht erstellt werden können
Das Gericht äußerte sich auch zur mangelnden Sinnhaftigkeit von Prognosen: Sie seien problematisch, weil sie beim Versicherungsnehmer Erwartungen wecken könnten, die unter Umständen nicht eingehalten werden können.
Bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung ist der Versicherer stattdessen zu der Mitteilung verpflichtet, dass Angaben über den künftigen Wert der Fondsanteile nicht gemacht werden können. Fazit: Mehr als der von der Versicherung errechnete Rückkaufswert war für die Klägerin nicht drin.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 24.03.2016, 12 U 141/15).
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