Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Konsequenzen

Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) ist am 26.4.2019 in Kraft getreten. Es soll Unternehmen besser vor Spionage durch Wettbewerber zu schützen, bringt aber nicht nur verbesserte Schutznormen, sondern auch die zwingende Notwendigkeit, Geschäftsgeheimnisse gut zu sichern. Es enthält auch Regelungen zum Whistleblowing.

Mit ca. 10-monatige Verspätung wurde jetzt auch in Deutschland die Richt­li­nie (EU) 2016/943 über den Schutz ­ver­trau­li­chen Know-hows und ver­trau­li­cher Ge­schäfts­in­for­ma­tio­nen vor rechts­wid­ri­gem Er­werb so­wie rechts­wid­ri­ger Nut­zung und Of­fen­le­gung (EU-Ge­heim­nis­schutz­richt­li­nie) umgesetzt. Die Neuregelung gilt seit dem 26.4.2019. 

Neue Ära im Geheimnisschutz

Das GeschGehG ist für den Schutz von Geschäftsgeheimnissen ein Meilenstein. Bisher war dieser Schutz gesetzlich kaum geregelt.

  • Aktuell beschränkt er sich im Wesentlichen auf die Straftatbestände aus dem UWG und im Zivilrecht
  • auf die Regelung des § 4 Nr. 3 c UWG
  • und das allgemeine Deliktsrecht.

Zwar besteht die Möglichkeit, durch Vertraulichkeitsvereinbarungen einen zusätzlichen Schutz zu generieren. Die gerichtliche Durchsetzung im Fall der Fälle ist aber aktuell regelmäßig schwierig.

Was gilt als Geschäftsgeheimnis?

Von besonderer Bedeutung ist bereits, dass das GeschGehG einheitlich festlegt, was ein Geschäftsgeheimnis ist. Nämlich nach § 2 Nr. 1 GeschGehG

jede Information, 

a)         die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und

b)         die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und

c)         bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“

Die Voraussetzungen aus a), b) und c) müssen kumulativ, also alle nebeneinander vorliegen. Es genügt nicht, dass tatsächlich ein Geheimnis vorliegt. Die Information also nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist. Zusätzlich muss der Inhaber des Geheimnisses auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen. Und es muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen.

Unbedingt notwendig: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen und deren Dokumentation

Es kann daher jedem Unternehmen nur eindringlich geraten werden, zu prüfen, ob es seine Geschäftsgeheimnisse angemessen schützt. Denn ohne angemessenen Schutz ist es zumindest rechtlich nach dem GeschGehG ansonsten kein Geschäftsgeheimnis mehr.

Was dabei konkret angemessen ist, hängt von jeweiligen Einzelfall ab. Als grobe Richtschnur kann man sagen, dass

  • die Schutzmaßnahmen immer strengerer werden müssen,
  • je wichtiger ein Geschäftsgeheimnis für ein Unternehmen ist.

Und natürlich sind auch die Möglichkeiten des jeweiligen Unternehmens zu berücksichtigen. Also strengere Anforderungen an Geheimhaltungsmaßnahmen bei Großkonzernen als bei kleinen Unternehmen. Unabhängig von der Größe des Unternehmens ist aber unbedingt zu empfehlen, die jeweils angewandten Schutzmaßnahmen auch zu dokumentieren. Denn nur so kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung die diesbezügliche bestehende Beweislast erfüllt werden.

Welches Handel wird von den Verboten im GeschGehG erfasst?

Was erlaubt und was verboten ist, bestimmt das GeschGehG in den §§ 3 & 4. Erlaubt ist beispielsweise gem. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ausdrücklich das sogenannte Reverse-Engineering, also der Erkenntnisgewinn durch Untersuchung oder sogar Rückbau eines Produkts. Dies gilt natürlich nur, soweit das Produkt nicht durch andere Schutzrechte (z. B. ein Patent oder Design) geschützt ist.

Hinsichtlich der verbotenen Handlungen in § 4 ist dessen Abs. 2 Nr. 3 in der Praxis von besonderer Bedeutung. Er verbietet die Nutzung und Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses, wenn hierdurch gegen eine Verpflichtung verstoßen wird, das Geschäftsgeheimnis nicht offenzulegen.

  • Der Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsvereinbarung hat somit von nun an nicht nur die in dieser selbst festgelegten Rechtsfolgen.
  • Sondern es liegt nun auch ein Verstoß gegen das Gesetz vor.

Eigentlich Verbotenes doch erlaubt; Ausnahmen für Whistleblower und Journalisten

Das GeschGehG sieht ausdrücklich Rechtfertigungsgründe für Geheimnisverletzungen vor. Hier geht es im Wesentlichen um das eigentlich erwünschte Whistleblowing.

Der Streit über den Umfang der Rechtfertigungsgründe zum Schutz von Whistleblowern, aber auch von Journalisten, war der Hauptgrund für die eingetretene Verzögerung bei der Umsetzung der EU-Richtlinie.

Dies hat dazu geführt, dass die Rechtfertigungsgründe zuletzt noch einmal erweitert worden sind und die Entgegennahme, Auswertung oder Veröffentlichung von Geschäftsgeheimnissen durch Journalisten ausdrücklich als nicht rechtswidrige Beihilfehandlungen klassifiziert worden sind.

Das sind die neuen Ansprüche bei Geheimnisverletzung

Das GeschGehG erweitert die Ansprüche der Inhaber von verletzten Geheimnissen erheblich.

So gibt es jetzt neben den Ansprüchen auf

  • Unterlassung,
  • Auskunft
  • und Schadenersatz

auch einen Anspruch

  • auf Vernichtung,
  • Herausgabe,
  • Rückruf,
  • Entfernung und Rücknahme vom Markt.
  • Zudem besteht ein Schadenersatzanspruch auch, wenn die Auskunft verweigert wird.

Geheimnisschutz auch im gerichtlichen Verfahren

Das Interesse der Inhaber von Geschäftsgeheimnissen an deren Geheimhaltung wird bis ins gerichtliche Verfahren geschützt. Dies kann in Ausnahmefällen soweit gehen, dass nicht nur die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, sondern auch die Gegenpartei nur einen personenmäßig beschränkten Zugang erhält.

Strafbarkeit einer Geheimnisverletzung

Inhaltlich nicht wirklich etwas geändert hat sich bei der Strafbarkeit von Geheimnisverletzungen. Es wurden lediglich die bisherigen §§ 17 bis 19 UWG in das GeschGehG umgepflanzt. Die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Formulierungsänderungen sind im Wesentlichen der Anpassungen auf die Terminologie und die Systematik des GeschGehG geschuldet.

Empfehlung an Unternehmen zur Umsetzung der Anforderungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes 

  • In einem ersten Schritt systematische alle Informationen erfassen, die geheim sind (Definition aus § 2 Nr. 1 a) GeschGehG).
  • Anschließend diese Geheimnisse entsprechend der Bedeutung der Geheimhaltung für das Unternehmen kategorisieren.
  • Im nächsten Schritt die für jede Kategorie angemessenen Schutzmaßnahmen installieren. Hier sind sowohl faktische Schutzmaßnahmen (Zugriffsbegrenzungen etc.) als auch rechtliche Schutzmaßnahmen (Vertraulichkeitsregelungen) anzuwenden.
  • Abschließend die getroffenen Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung zu Beweiszwecken fortlaufend und dauerhaft dokumentieren.

Die Neuregelung ist am 25.4.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.


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Hintergrund:

Seit 2013 wurde daran gearbeitet, den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Europa auf einen einheitlichen Mindeststandard zu heben. Das neue Gesetz wird die seit dem 9. Juni geltende EU-Richtlinie  2013/0402 (COD), die in Deutschland unmittelbar gilt, umsetzen und konkretisieren. Da die Bundesrepublik mit der Umsetzung in Verzug war, waren schon seit dem 9. Juni 2018 die bestehenden nationalen Vorschriften im Sinne der Richtlinie auszulegen. 

Schlagworte zum Thema:  Recht, UWG